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Dienstag, den 12. Aug. 2008

Dienstag, den 12. Aug. 2008

Urteile im 3. Bezirk der USA  

Das Bundesberufungsgericht für Pennsylvania, Ohio, und New Jersey entschied heute:
    Az.: 07-3164, Goode v. Phila: PDF-Datei
neben weieren als unpublished bezeichneten Entscheidungen.


Dienstag, den 12. Aug. 2008

Dienstag, den 12. Aug. 2008

Dienstag, den 12. Aug. 2008

Verschlusssache: Under Seal  

.   Jeder kann jede Gerichtsakte einsehen. Das ist der Grundsatz. Die Ausnahmen sind nicht so klar. Unbekannte können als "John and Jane Does" verklagt werden. Manche Verfahren sind nichtöffentlich. Manche Urteile, Anlagen zu Urteilen oder Klagen werden under Seal als Verschlusssache behandelt. Wie steht es um Pseudonyme, um die Aufhebung von Verschlussbeschlüssen?

Für die letzte Frage gibt es keine Prozessbestimmung. Sie ist mit der der Pseudonyme verwandt. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks beurteilte erstmalig am 12. August 2008 in Sachen Sealed Plaintiff v. Sealed Defendant #1, Az. 06-1590, das Recht, unter bestimmten Umständen als Kläger nicht mit eigenem Namen aufzutreten:
This appeal presents questions of first impression for our Court: (1) Under what circumstances may a plaintiff file a complaint using a pseudonym? and (2) What standard governs our review of a district court's decision to permit or deny a request to file under a pseudonym?
Das Gericht etabliert für den zweiten US-Bezirk das Erfordernis einer Interessensabwägung. Der Schutz der Privatheit ist gegen das Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft darüber, wer ihre Gerichte nutzt, abzuwägen. Die Abwägung erfolgt im Rahmen einer Ermessensausübung, die vom Obergericht nachprüfbar ist.


Dienstag, den 12. Aug. 2008






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.