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Dienstag, den 23. Dez. 2008

Was ist der Litigation Hold?  

.   Parteien müssen im US-Prozess der Gegenseite ihre Akten zur Einsicht, ihr Personal zur Vernehmung und ihr Wissen zur Katalogisierung überlassen. Wer Beweise verschwinden oder verändern lässt, erlebt harsche Sanktionen, die bis zur Abweisung einer Klage oder Einrede reichen.

Auch die Vernichtung von Akten im Rahmen der normalen Datenverwaltung kann Sanktionen auslösen. Das gilt für Daten auf Papier gleichermaßen wie für Daten auf elektronischen Medien und oft selbst auf flüchtigsten RAM-Speichern. Das Gegenstück ist die gebotene weitreichende Datensicherung für Prozesszwecke.

Ein Litigation Hold bedeutet im Rahmen der Prozessregeln des Ausforschungsbeweisverfahrens, das im Deutschen oft Pretrial Discovery genannt wird und in den USA Discovery heißt, im Kern nur eine Pflicht zur Datensicherung für Prozesszwecke. Bei elektronischen Medien spricht man von der E-Discovery mit besonderen rechtlichen und faktischen Sicherungsvorkehrungen.

Die vermutete Kenntnis von einer Prozessanbahnung reicht, um diese Pflicht entstehen zu lassen. Ein Litigation Hold Letter an Parteien, Zeugen oder Sachverständige verschärft die Pflicht insofern, als das Schreiben die Kenntnis über die Vermutung hinaus erweitert.

Wer nach seinem Erhalt noch routinemäßige Veränderungen an Festplatten oder Akten zulässt, verliert damit jede Aussicht auf eine Rechtfertigung nach den sogenannten Safe Harbor-Bestimmungen in Rule 37 der Federal Rules of Civil Procedure im US-Bundesprozessrecht.

Die wichtigste Erkenntnis beim Litigation Hold lautet, dass man bei einem vermuteten Prozessrisiko nicht auf einen Litigation Hold Letter wartet, sondern gleich einen Litigation Hold ausführt, um sich nicht der Gefahr von Sanktionen auszusetzen. [US-Recht, Litigation Hold, Pretrial Discovery,Prozessrecht,Civil Procedure,E-Discovery ]


Dienstag, den 23. Dez. 2008

Dienstag, den 23. Dez. 2008

Dienstag, den 23. Dez. 2008

Dienstag, den 23. Dez. 2008

Fax als Letter of Credit  

JW - Washington.   Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des fünften Bezirks vom 11. Dezember 2008 in Sachen LaBarge Pipe & Steel Co. v. First Bank; Allen J. David, Az. 07-30441, setzt sich mit der Frage auseinander, ob ein Fax einen Letter of Credit darstellen kann.

LaBarge lieferte Rohre an die Firma PVF. Als Sicherheit verlangte LaBarge von PVF den Abschluss eines Letter of Credits mit First Bank zu ihren Gunsten. Kurz nach Lieferung und vor Begleichung der Rechnungen meldete PVF Insolvenz an. LaBarge wollte sodann die Bank als Garanten nach dem Letter of Credits in Anspruch nehmen, konnte aber das Original nicht vorlegen. Sie legte ein Fax vor, welches First Bank ihr übermittelte.

Das Urteil setzt sich grundlegend mit dem Institut des Letter of Credits, dem Uniform Commercial Code und dem Uniform Customs and Practices for Documentary Credits auseinander. Das Gericht entschied, dass sowohl nach dem UCC als auch nach dem Recht des Bundesstaates Louisana ein Letter of Credit zwar elektronisch der Bank übermittelt werden kann, dies aber nicht von der Pflicht entbindet das Original vorzulegen. Ein Fax kann somit nicht als Letter of Credit eingestuft werden.

Im vorliegenden Fall entschied das Gericht dennoch zu Gunsten von LaBarge. Artikel 16 des UCP 400 legt Banken strenge Vorgehensweisen bei Inanspruchnahme eines Letter of Credits auf, sofern Probleme hinsichtlich der Garantie auftreten. Da First Bank ihrer unverzüglichen Hinweispflicht nicht nachkam, griff die Präklusionsvorschrift des Artikel 16 UCP ein. First Bank war es somit verwehrt, sich auf die Nichtvorlage des Originals zu berufen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.