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Dienstag, den 10. März 2009

IP bedroht, EV verneint  

.   Die vierte Säule des amerikanischen IP-Rechts bildet das Geschäftsgeheimnis, Trade Secret, das den Kern des Urteils in Sachen Faiveley Transport Malmo AB v. Wabtec Corp., Az. 08-5126, bildet und im US-Recht weit umfassenderen Schutz als im deutschen Recht genießt.

Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des zweiten Bezirks vom 9. März 2009 betrifft die Weiterverwendung einer Bremsentechnik für die New Yorker U-Bahn durch einen Lizenznehmer nach der Beendigung des Vertrages zur Einräumung des Verwertungsrechts.

Das Gericht weist den Antrag auf ein Injunction-Nutzungs- und Weitergabeverbot zurück, nachdem es alle Merkmale des Trade Secret und der Injunction durchprüft. Dabei vermisst es das zwingende Gefahrenmerkmal irreparable Harm. Ohne drohenden unersetzlichen Schaden gibt es keine einstweilige Verfügung. Ein möglicher Geldausgleich kommt diesem Schaden nicht gleich. [US-Recht,Trade Secret, Injunction, Harm]


Dienstag, den 10. März 2009

Dienstag, den 10. März 2009

Urteile für den Bund  

Das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks entschied heute diese Fälle:
  1. Wolfchild v. U.S.
  2. MPT, Inc. v. U.S. Marathon Labels, Inc.
  3. Digital Impact, Inc. v. Bigfoot Interactive, Inc.
  4. Kinslow v. Dept. of the Treasury
  5. Wright v. U.S. Postal Service
Der mit sachlichen Sonderzuständigkeiten ausgestattete United States Court of Appeals for the Federal Circuit, in Washington, DC ist für die gesamten USA örtlich zuständig und unterscheidet sich damit vom für Washington, DC örtlich zuständigen United States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit.


Dienstag, den 10. März 2009

Auch Staaten tragen Kosten selbst  

.   Die American Rule spricht der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington am 9. März 2009 in Sachen Kansas v. Colorado, Az. 105 Orig., 556 US ___ (2009), an. Nach ihr ist die Kostenerstattung die Ausnahme.

Gilt anderes, wenn sich Staaten streiten? In einem der seltenen Fälle, die nach dem Verfassungsgebot der original Jurisdiction erst- und letztinstanzlich im Supreme Court behandelt werden, entschied das Gericht, das die vom Kongress geschaffene Ausnahme für die Erstattung bestimmter Kosten in den Untergerichten auch hier gelte.

Keine obsiegende Partei dürfe mit der vollständigen Kostenerstattung rechnen. Soweit der Kongress Ausnahmen von der American Rule ins Gesetz schreibt, dürfen sie die Gerichte nicht zugunsten der Sieger ausdehnen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.