• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 28. Mai 2009

Donnerstag, den 28. Mai 2009

Konzernweite Zeugenvernehmung  

.   In New York City werden viele deutsche Unternehmen verklagt, daher ein Hinweis auf eine neue untergerichtliche Entscheidung. Der Eastern District übernimmt nicht die Enterprise-Rechtsprechung des Western District, einem der beiden Bundesgerichte im Staate New York, zur konzernweiten Zeugenbeschaffungspflicht. Statt dessen wurde die vernehmungswillige Klägerin auf den Weg der Zeugenvernehmung nach bi- oder multilateralen Übereinkommen verwiesen.

Beklagte Unternehmen sind nach dem Bundesprozessrecht, Federal Rules of Civil Procedure, verpflichtet, bestimmtes unternehmenszugehöriges Personal als Zeugen zur Vernehmung durch die Kläger verfügbar zu machen. Im Beweisausforschungsverfahren, in Deutschland oft pre-trial Discovery, genannt, obwohl es im Trial keine Discovery gibt - s. Kochinke, Der US-Prozess: Urteile im amerikanischen Zivilprozess, S. 7 -, ist dies die Regel. Sitzt der Beklagte in Deutschland, muss er sein deutsches Personal zur Deposition bereit stellen.

Im westlichen Bezirk wurde dieser Grundsatz auf unternehmensfremdes, doch konzernzugehöriges Personal ausgedehnt. Die Ablehnung dieser Erstreckung bedeutet, dass der vernehmungswillige Kläger das vereinfachte Verfahren nicht konzernweit anwenden kann und die Regeln der internationalen Zeugenvernehmung nach den geltenden Übereinkünften erlernen und anwenden muss, wenn ihm das nicht zu umständlich wird. Dies gilt im konkreten Fall für einen nach den Behauptungen der Klägerin unternehmensfremden Manager, der demselben Konzern wie das beklagte Unternehmen angehören und zum streitbefangenen Sachverhalt einen Bezug unterhalten soll.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.