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Donnerstag, den 25. Juni 2009

Donnerstag, den 25. Juni 2009

Donnerstag, den 25. Juni 2009

Prozess torpedieren und zurück in die USA  

.   Der Forum non conveniens-Grundsatz erlaubt die bedingte Abweisung einer Klage im US-Gericht zur weiteren Rechtsverfolgung im Ausland. Deutsche Parteien vor US-Gerichten können sich seit dem 23. Juni 2009 auf eine wichtige Entscheidung stützen, die sie vor der Rückkehr des Falles in die USA schützt.

FNC setzt voraus, dass ein ausländisches Gericht seine Gerichtsbarkeit effektiv ausübt. Ist Rechtsstaatlichkeit nicht gewährt oder nimmt das Gericht den Fall nicht an, kann der Kläger den Prozess erneut in den USA aufrollen.

In Sachen MBI Group, Inc et al. v. Credit Foncier du Cameroun et al., Az. 07-0637, weigerte sich das Bundesgericht im District of Columbia, den Fall zurückzunehmen. Es hatte den Klagabweisungsgrund der Immunität der Beklagten außer Acht gelassen, weil FNC zur Abweisung ausreichte.

Der Kläger begründete die beantragte Wiederaufnahme des US-Prozesses mit der Abweisung seiner Klage in Kamerun. Das Gericht rügt ihn jedoch: Erstens habe er die Gerichtskosten von $25 Mio. nicht gezahlt oder angefochten.

Zweitens habe er die Klageschrift mit Zustellungsnachweis nicht bei Gericht eingereicht. Außerdem rügt das US-Gericht die mangelnde Teilnahme des Klägers an Verhandlungsterminen in Kamerun.

US-Kläger, die einen Anspruch auf $500 Mio. in Deutschland nach einer FNC-Abweisung in den USA wegen der deutschen Gerichtskostenhürde nicht effektiv verfolgen, um sich dann wieder an das US-Gericht wenden zu können, müssen sich diese Entscheidung entgegenhalten lassen.

Den Prozess im Ausland sabotieren gilt nicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.