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Samstag, den 18. Juli 2009

Staatliche Immunität für Kanada  

SB - Washington.   Das erstinstanzliche Bundesgericht für den District of Columbia hat am 15. Juli 2009 in dem Fall Cruise Connection Charter Management et al. v. Attorney General of Canada et al., Az. 08-2054, entschieden, daß amerikanischen Gerichten für die anhängige Schadensersatzklage aufgrund staatlicher Immunität Kanadas nach dem Foreign Sovereign Immunities Act die sachliche Zuständigkeit fehlt.

Kläger ist ein amerikanisches Unternehmen, das der kanadischen Polizei einen Vertragsbruch vorwirft und hierfür Schadensersatz begehrt. Die Parteien hatten einen Vertrag in Höhe von 54 Mio. CAD für die Bereitstellung von Schiffen für die Sicherheitsvorkehrungen während der Olympischen Winterspiele im Hafen Vancouvers geschloßen, welchen Kanada wegen Schwierigkeiten in der Vertragsausführung kündigte.

Fremde Staaten genießen in den USA grundsätzlich Immunität, die auch regelmäßig vermutet wird. Es bestehen jedoch einige Ausnahmen im FSIA, die einen US-Prozess gegen einen fremden Staat zulässig machen. Eine solche behaupteten die Kläger: Handelt ein fremder Staat wirtschaftlich und entfaltet dieses Handeln eine unmittelbare Wirkung in den USA, unterfällt der Staat ausnahmsweise der US-Gerichtsbarkeit, siehe §1605(a)(2) FSIA. So argumentierten die Kläger, daß die Kündigung des Vertrages durch Kanada einen Vertragsbruch konstatiere, der durch wirtschaftliches Handeln Kanadas einen unmittelbaren Effekt in den USA mit sich brachte.

Die Richter folgten der Auffassung der Kläger jedoch nicht. Sie waren davon überzeugt, daß der angebliche Vertragsbruch zwar in Kanada und in Zusammenhang mit wirtschaftlichen Handelns Kanadas stattfand aber keine unmittelbaren Auswirkungen in den USA hatte. Ein rein finanzieller Schaden eines US-Unternehmens reicht hierfür nicht aus. Hätte das Geld nach dem Vertrag hingegen - explizit oder implizit - in den USA gezahlt werden müßen, würde dies jedoch einen solchen direkten Effekt in den USA haben. Das Gericht war jedoch nicht davon überzeugt, daß dies nach dem Vertrag der Parteien Vertragsbestandteil war. Der Vertragspreis sollte in kanadischen Dollar gezahlt werden, und es wurde kein Leistungsort im Vertrag bestimmt. In Ermangelung einer handelsüblichen Praxis stand somit nicht die USA als Leistungsort für das Geld nach dem Vertrag fest.

Auch der weitergehende Schaden, den der Kläger in weiteren $6 Mio. aus nunmehr entgangenen Geschäften mit Dritten geltend machte, genügten nach Auffassung der Richter nicht, einen direkten Effekt im Sinne von §1605(a)(2) FSIA zu etablieren. Dies seien nur indirekte Konsequenzen, die nach Auffassung des US Supreme Courts nicht unter die Ausnahme des FSIA fallen.

Die Kläger haben gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt.


Samstag, den 18. Juli 2009

Südsee: Justiz setzt auf Twitter  

.   Mit der Unterstützung des Gouverneurs setzt Oberrichter Miguel S. Demapan in der amerikanischen Südsee auf Twitter und Facebook. Straftäter könnten dem Radio nicht entrennen, und dasselbe gelte für Twitter und Facebook, erklärte der Chief Justice der Nördlichen Marianen im neunten US-Bundesberufungsgerichtsbezirk am 17. Juni 2009 im CNMI Supreme Court anlässlich der neunten Jahrestagung zu Themen von Bewährung und Nachbarschaftswarten. Internetbasierte Kommunikationsmethoden sollen in der Nachbehandlung von Straftätern Einsatz finden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.