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Samstag, den 25. Juli 2009

Staatsrecht bricht Bundesrecht  

.   Bundesrecht bricht Landesrecht, lernt der Deutsche. In den Verein­igten Staaten steht der Einzelstaat dem Bürger näher als der Bund und steht nicht nur als quirlige Institution zwischen sich und dem Staat. Der Bund mit seinem Über-einen-Leisten-Schlagen gilt als suspekt, weil er die Nuancen im großen Lande ignoriere. Ohnehin waren die Staaten zuerst da, und der Bund wurde ihnen später aufgepfropft.

Wenn der Bund sich vereinheit­lichend an die Arbeit macht und ein landesweit geltendes Gesetz schreibt, wie das Insolvenzgesetz, darf sich der Staat dann ausklinken und eigene Regelungen, beispielsweise zum Schutz bestimmter Vermögens­gegenstände des Insolvenz­schuldners, gesetzlich treffen? Oder ist eine solche Regelung schlicht unver­einbar mit Artikel VI der Bundes­verfassung, der dem Bund eine Supremacy zuschreibt?

Im Rechtsstreit Martin Patrick Sheehan v. George M. Peveich et al., Az. 07-3340, lag dem Bundes­berufungs­gericht des vierten US-Bezirks genau diese Frage vor. Am 24. Juli 2009 erörterte er in seiner kurzen und leicht lesbaren Urteilsbegründung die Rechtslage in mehreren konsolidierten Insolvenzfällen in Bezug auf den bundesrechtlichen Bankrucpty Code und das einzelstaatliche Gesetz des Staates West Virginia, West Virginia Code §38-10-4.

Der Bund schrieb eigene Schuldnerschutzbestimmungen vor, 11 USC §522(b)(1). Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes erließ West Virginia seine eigenen, anders gestalteten Schuldnerschutzbestimmungen. In den vorliegenden Fällen greifen die Gläubiger diese Regeln als Verletzung der bundesrechtlichen Supremacy Clause und der verbundenen Doctrine of Preemptions und damit der Bundesverfassung an.

Der United States Court of Appeals for the Fourth Circuit erörtert in seiner Begründung die drei Möglichkeiten des Bundes, die Einzelstaaten der USA zu präkludieren. Es stellt fest, dass die 13 Bundesberufungsgerichtsbezirke der USA unterschiedliche Auffassungen über die Supremacy Clause vertreten.

Im Bundes­insolvenz­gesetz hatte der Kongress in Washington, DC als Bundesgesetz­geber einen der Wege zur einzel­staatlichen abweichenden Gesetz­gebung freigehalten, erklärt der vierte Circuit, dessen vergleichbare, schon 1985 erfolgte Feststellung dieses Umstands vom Kongress nicht abgeändert wurde, Hovis v. Wright, 751 F.2d 714, 716 (4th Cir. 1985).

Dies bestärkt das Gericht in seiner Erkenntnis. Daher bestätigt das Gericht in Richmond, Va., die untergerichtliche Anerkennung der einzel­staatlichen, vom Bundesrecht abweichenden Insolvenz­schuldner­schutz­entscheidungen. Das einzelstaatliche Recht bricht auch hier das Bundesrecht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.