• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 07. Aug. 2009

Knapp an schwarzer Liste vorbei  

.   Die Rekordstrafe gegen DHL-Unternehmen wegen Embargobruchs haben die beteiligten Ministerien durch einen Vergleich gewonnen. Das Schatzamt verkündet in der Abteilung Office of Foreign Assets Control das Ergebnis mit einer Pressemitteilung vom 6. August 2009.

Nach ihr haben die Töchter eines deutschen Konzerns dem Schatzamt und dem Wirtschaftsministerium keine Selbstanzeige erstattet, sondern wurden erwischt. Das wirkt sich in diesen Embargoverfahren, an denen zahlreiche Ministerien zusammenarbeiten, nachteilig aus.

Neben verbotenen Lieferungen soll es auch mit der Buchführung nicht richtig geklappt haben, was die Verletzungen der Embargen gegen Syrien, Sudan und Iran als schwere Fälle einstufbar macht. Zum Vorteil der Unternehmen mag gewirkt haben, dass die neuen verschäften OFAC-Regeln noch nicht auf die vorgeworfenen Sachverhalte anwendbar waren. Glück hatten die Unternehmen auch, weil die Ministerien sie nicht strafrechtlich verfolgten, sondern nur Civil Penalties von $9.444.744 festsetzten.


Freitag, den 07. Aug. 2009

Von schwarzer Liste gestrichen  

.   Schwarze Listen gibt es viele. Die wichtigste führt das Schatzamt in seiner OFAC-Abteilung. Ihr folgt die Embargoliste im Handelsministerium, das sie mit den Außen- und Verteidigungsministerien bearbeitet. Dann gibt es Lieferantenlisten, wie auch bei der Weltbank, auf der Siemens kürzlich landete. Manche Einträge sind zeitlich begrenzt, andere gelten lebenslänglich.

Das Schatzamt verkündet heute die Streichung einer Person von der Liste des Office of Foreign Asset Control mit einer knappen Erklärung im Federal Register, Bd. 74, Heft 151, S. 39734. OFAC hatte den Betroffenen in die Specially Designated Nationals and Blocked Persons, SDN List im Jahre 1995 aufgenommen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.