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Donnerstag, den 13. Aug. 2009

Texteklau im Web unter Anwälten  

AB - Washington.   Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks entschied am 5. August 2009 über den zulässigen Gerichtsstand bei einer Urheberrechtsverletzung im Internet in der Sachen Brayton Purcell v. Recordon & Recordon, Az. 07-15383.

Beide Parteien betreiben Anwaltskanzleien in Kalifornien. Die Klägerin betreibt sie überregional in Nord-Kalifornien, die Beklagte regional in Süd-Kalifornien. Die Klägerin verklagt die Beklagte in San Francisco, Nord-Kalifornien, wegen identischer Übernahme von Veröffentlichungen auf ihrer Internetseite. Hierdurch verletze die Beklagte das Urheberrecht auf diese Texte und trete mit der Wiederveröffentlichung in direkten Wettbewerb mit der Klägerin.

Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit entschied, dass die örtliche Gerichtsbarkeit nicht in Nord-Kalifornien gegeben ist. In Ausnahmefällen ist der Gerichtsstand gegeben, wenn eine zielgerichtete wissentliche Rechtsverletzung einer anderen Person an dem Gerichtsstand dieser Person vorgenommen wird.

Die Richter sahen jedoch nur eine Rechtsverletzung in dem Tätigkeitsgebiet der Beklagten, also im Süden von Kalifornien. Die Klägerin hatte argumentiert, dass durch die Verwendung ihrer Texte direkt ein Schaden durch Abwanderung von Mandanten entstehe, und daher der gewählte Gerichtsstand einschlägig sei. Dagegen entschieden die Richter nach 28 USC §1400(a), dass die Klage am Ort der Beklagten einzureichen ist.


Donnerstag, den 13. Aug. 2009

USA-Vertrag: Mikrolehrgang aus NYC  

.   Nicht jede Berufungsentscheidung wird veröffentlicht, doch auch unveröffentlichte stehen im Internet. Und auch dort findet man Nützliches, wie am 12. August 2009.

Da gab es eine Mikroeinführung in das Vertragsrecht des Staates New York. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der Vereinigten Staaten konzentriert sich in der unveröffentlichten Entscheidung in Sachen Rensselaer Polytechnic Institute v. Varian, Inc., Az. 07-5155, auf das Wesentliche: Vertragsschluss, Vertragsverletzung, Gewährleistung, Abnahme und Ablehnung sowie Schadensersatz.

Zack, zack, die Rechtsgrundlagen, die schnelle Subsumtion, die Bestätigung des Urteils. Lesenswerter Einstieg.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.