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Freitag, den 14. Aug. 2009

Urteile aus New York City  

.   Das in der Stadt New York City angesiedelte Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks verkündete heute die nachfolgenden Entscheidungen: Das Gericht ist für die Einzelstaaten Connecticut, New York und Vermont zuständig und arbeitet parallel zu den dortigen einzelstaatlichen Gerichten, jedoch beschränkt auf Fragen des Bundesrechts oder Fälle mit der Beteiligung von Parteien aus unterschiedlichen Staaten nach dem Prinzip der Diversity Jurisdiction.


Freitag, den 14. Aug. 2009

Zwischen Bund und Staat  

.   Der Bund hat Gerichte. Die Staaten haben Gerichte. Wie wirkt sich eine Gerichts­stands­klausel aus, die von den Gerichten in einem Kreis in Texas spricht? Darf der Fall vor das dortige Bundes­gericht, oder muss er vor das einzel­staatliche?

Das Bundes­berufungs­gericht des fünften Bezirks bestimmt am 12. August 2009, der Staat ist zuständig. Die Beklagten hatten erst mühevoll den Fall ans Bundesgericht verweisen lassen, doch müssen sie die parallele Instanz­gerichtsbarkeit des Bundes wieder verlassen: ENSCO International Inc. v. Certain Underwriters at Lloyds et al., 08-10451. Eine Rolle spielt im Urteil auch die New Yorker Schiedskonvention, Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards, 9 USC §205.1.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.