• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Sonntag, den 23. Aug. 2009

Tennispatent und Werbung  

.   Die verfassungsvereinbare örtliche und spezifische Zuständigkeit eines Bundesgerichts in den USA fehlt bei einem Tennispatentstreit gegen ein Werbeunternehmen, erklärte am 20. August 2009 der United States Court of Appeals for the Federal Circuit.

Sein Washingtoner Urteil in Sachen Renata Marcinkowska v. IMG Worldwide, Inc., Az. 09-1213, ist kurz, verständlich und leicht lesbar verfasst. Kenntnisse im US-Patentrecht setzt es nicht voraus.


Sonntag, den 23. Aug. 2009

Blick ins Gesetz: Kostensparend  

.   Der Blick ins Gesetz - eine bekannte Rechtsquelle in der deutschen Rechtsordnung - findet sein Gegenstück, eher ausnahmsweise, im Berufungsurteil des Falles Julia Maritza Paz et al. v. Our Lady of Lourdes Regional Medical Center, Inc. et al., Az. 07-31166, vom 21. August 2009. Der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit begründet seine Berichtigung des erstinstanzlichen Arzthaftungsurteils mit knappen Gesetzesverweisen.

Urteilsbegründungen im Präzedenzfallrecht des Common Law der USA fallen in der Regel viel länger aus. Dasselbe gilt für die Ermittlungen von Anspruchsgrundlagen: Im Common Law werden zahlreiche Fälle analysiert, um bei einer Klage oder Verteidigung die Ansprüche oder Einwendungen festzustellen.

Das wirkt sich auch auf die Kosten aus. Schließlich beeinflusst die Methodik die anwaltliche Entscheidung zur Annahme oder Ablehnung eines Falles. Wenn die Rechtslage unklar oder nur mit erheblichem Aufwand zu ermitteln ist, ist mit hohen Kosten zu rechnen. Kann der Mandant nicht sie bestreiten, muss er mit damit rechnen, keinen Anwalt zu finden, der seine Interessen in einem US-Prozess vertritt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.