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Donnerstag, den 27. Aug. 2009

Eiskristallforschung: Kartell oder Verband?  

.   Finden sich Unternehmen zur Forschung zusammen, existiert die Gruppierung nicht im rechtsfreien Raum. Die Forscher können versehentlich ein Kartell bilden, das in den USA dem Antitrust-Recht unterliegt.

Dann könnten sie vom Bundesjustizministerium, dem Bundesverbraucherschutzamt, den einzelstaatlichen Justizministerien oder auch Privaten verklagt werden - oft auf dreifachen Schadensersatz. Einen Ansatz zur Haftungsbegrenzung zeigt das Eiskristallkonsortium auf.

Am 28. Juli 2009 beantragte es seine Anerkennung als Forschungsgruppe beim Bundesjustziministerium. Dessen Antitrust Division verkündet im Federal Register, Bd. 74, Heft 164, S. 43157, am 26. August 2009 die Notifizierung nach dem National Cooperative Research and Production Act of 1993 für das Ice Crystal Consortium. In Verbindung mit entsprechender gesellschaftsrechtlicher Struktur und vertragsrechtlicher Absicherung kann das Consortium Haftungsrisiken in den USA eingrenzen.


Donnerstag, den 27. Aug. 2009

Persönlichkeitsrecht und Strafeintrag  

.   Etwas anders als deutsche Gerichte behandelt das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA den gelöschten Strafeintrag. Die amerikanische Bundesverfassung schützt den Verurteilten auch nach Erlass einer gerichtlichen Löschungsverfügung nicht vor dem Zitieren der Verurteilung, selbst wenn einzelstaatliches Recht die Löschung unbedingt wirksam macht: Francisco Nunez v. Martin Pachmann et al., Az. 08-3314, 26. August 2009.

Praktisch relevant ist auch die Frage, ob ein gelöschter deutscher Strafregistereintrag in den USA verwertet werden darf. Beispielsweise beklagen Deutsche, dass deutsche Ämter amerikanischen Behörden Auskünfte erteilen, die die US-Stellen verwerten, selbst wenn die Einträge nach deutschem Recht gelöscht sind. Dabei können deutsche Jugendstrafen in den USA auch anders eingestuft werden. Mangelnder Schutz durch die Bundesverfassung erschwert die Geltendmachung von Schutzrechten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.