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Mittwoch, den 09. Sept. 2009

Opposition zielt auf Frau Obama  

.   Nachdem sich Amerika mit der Rede von Präsident Obama abgefunden hat und auch klar wurde, dass er die Schüler des Landes ansprechen darf, formiert sich die Opposition nun gegen Frau Obama.

Sie hat etwas für Gemüse übrig - frisches, organisches und nicht unbedingt Amerika-typisches. Sie baut es im Garten des Weißen Hauses an und hat nun bei der Stadtverwaltung einen Bauernmarkt beim Weißen Haus beantragt.

Washington darf zwar keine Abgeordneten in den Kongress wählen, doch genießt der District of Columbia ein beschränktes Selbstverwaltungsrecht.

Was die Stadt entscheidet, kann vom Kongress annulliert werden, wie man vom hauptstädtischen Waffenverbot weiß. Der Gemüsemarkt kann noch spannend werden - so richtig verfassungsrechtlich.


Mittwoch, den 09. Sept. 2009

Nazis nehmen Picasso - Klage in USA?  

.   Aus der Smartphone-Ausgabe v. 8.9.: Die Nazis hatten einen Picasso gestohlen; der Erbe des Enteigneten klagt im US-Gericht. Die Beklagten sind ein dritter Staat und seine Stiftung. Ist das Gericht zuständig?

In Claude Cassirer v. Thyssen-Bornemisza Collection Foundation, Az. 06-56325, führt das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA zunächst aus, dass die sachliche Zuständigkeit wegen der Enteignungsausnahme des Foreign Sovereign Immunity Act nicht fehlt.

Auch wenn der beklagte Staat nicht die Enteignung vornahm, gilt die Ausnahme: Staatenimmunität greift nicht. Dann prüft das Gericht, ob beim FSIA möglicherweise eine für das Alien Tort Statute entwickelte Ausnahme greift: Der Erschöpfungsgrundsatz.

Muss der Kläger seine behaupteten Ansprüche zunächst in Deutschland oder Spanien verfolgen, bevor er den Staat in den USA verklagen darf? Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit greift am 8. September 2009 auf seine Rechtsprechung in Siderman de Blake v. Republic of Argentina, 965 F.2d 699 (1992) and Altmann v. Republic of Austria, 317 F.3d 954 (2002), zurück.

Er gibt dem Instanzgericht auf, den Fall zuerst begrenzt auf die Exhaustion zu prüfen und möglicherweise ins Ausland zu verweisen. Greift der Grundsatz nicht, kann der Prozess in den USA weiter gehen. Die Mindermeinung weist vehement und dezidiert dieses judge-made Law als unzulässig zurück.



Mittwoch, den 09. Sept. 2009






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.