• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 12. Sept. 2009

Buy American: Auslandsware genehmigt  

.   Ausnahmsweise darf ein Bundesamt Auslandsware statt amerikanischer kaufen, auch wenn das Buy American-Erfordernis des American Recovery and Reinvestment Act of 2009 das Gegenteil vorsieht.

Das Umweltschutzamt des US-Bundes, Environmental Protection Agency, erklärt die besonderen Umstände und seine Begründung am 11. September 2009 im Federal Register, Bd. 74, Heft 175, S. 46770.


Samstag, den 12. Sept. 2009

Gruppennetze verletzen Embargokontrollen  

.   Wenn Twitter wegen Wahlen im Iran die Serverwartung verschiebt oder ein anderes Social Network den Dienst an Entwicklungen in Nordkorea oder China anpasst, stellt sich sofort die Frage nach der Verletzung von Embargokontrollen und drohenden Sanktionen.

Das Ausfuhrkontrollrecht der USA erfasst ja nicht nur Amerikaner, sondern auch ausländische Anbieter, und nicht nur Waren, sondern auch Geld, Dienstleistungen und Wissen.

Als Twitter seine Wartungsarbeiten verschob, um dem persischen Volk ununterbrochen zur Verfügung zu stehen, hatte der Anbieter den Segen eines Ministeriums - doch sind noch weitere am Embargovollzug beteiligt.

Das Spannungsfeld zwischen Export Controls und Internet samt Gruppennetzen wurde am 11. September 2009 im Washingtoner Center for Strategic and International Studies, CSIS, unter dem Titel Social Network or Sanction? Web 2.0 Technology, Trade Sanctions, and Democratic Participation facherörtert. Video- und Audioaufzeichnungen stehen bereit.

Fachkreisen ist seit einiger Zeit bekannt, dass Vollzugs­anpassungen anstehen. Auf eine Rückwirkung von Erleichterungen kann sich niemand verlassen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.