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Sonntag, den 11. Okt. 2009

Ausnahmsweise Erstattung im US-Prozess  

.   Die American Rule sieht keine Kostenerstattung für die obsiegende Partei im US-Prozess vor. Gesetze dürfen jedoch von der Regel abweichen. Daher ist die Erstattung von Gerichtskosten und Auslagen, zu denen insbesondere die sehr erheblichen Kosten des Wortprotokolls, Transcript, oder die der noch teureren Electronic Discovery zählen, möglich.

Manchmal werden auch explizit die Anwaltshonorare als erstattungsfähig einbezogen, wie der nachfolgende Beschluss des erstinstanzlichen Bundesgerichts der Bundeshauptstadt Washington vom 9. Oktober 2009 zeigt.

Die Beträge sind im Fall Electronic Transaction Systems Corporation v. Prodigy Partners, Ltd., Az. 08-1610, niedrig. Der Prozess wurde vermutlich schnell durch Vergleich abgeschlossen:
ORDERED that plaintiff be, and hereby is,
AWARDED $98,756.17 in reasonable attorneys' fees, $4,274.05 in expenses, and $676.85 in costs. AaO 2.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.