• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 10. Dez. 2009

Inlands- und Auslandsfaktoren: FNC  

.   Amerikanische Gerichte können in ihrem Ermessen Zivilprozesse an das Ausland abgeben. Sie nehmen Forum-non-conveniens-Anträge auf diese Verweisung meist viel ernster, als ihnen im Ausland unterstellt wird. Da im US-Prozess die prozessuale Gerichtskeit mehr zählt als die materielle, müssen sie ihr Ermessen sehr vorsichtig ausüben.

Knapper und übersichtlicher als manch anderer Court of Appeals legt das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in New Orleans am 9. Dezember 2009 im Fall Perforaciones, et al v. Maritimas Mexicanas, Az. 08-41021, die Merkmale dar, die in die Ermessensentscheidung einfließen müssen. Nach der Bejahung der Frage, ob im Ausland ein angemessenes Forum bereitsteht, - was auch bei der deutschen Gerichtsbarkeit regelmäßig bejaht wird, - prüft das Gericht die privaten und öffentlichen Interessen, die die Verweisung beeinflussen, in mehreren Schritten.

Schließlich gelangt es zur Prüfung der Comity-Erwägungen aus der amerikanischen Sicht der allgemein anerkannten Grundsätze des internationalen Rechts. Im Ergebnis bejaht es die angefochtene Ermessensentscheidung des Untergerichts, die keine Willkür oder Rechtsfehler aufweist und den Fall in den USA behält.

Aus der Sicht der ausländischen Beklagten ist das Ergebnis doppelt unglücklich. Sie geht davon aus, dass die Convention on Limitation of Liability for Maritime Claims vom 19. Nov. 1976, 1456 U.N.T.S. 221, eine Haftungsbegrenzung einführte, die der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit jedoch als nicht gerichtsbindend beurteilt.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco hebt am selbem Tag eine untergerichtliche Verweisung nach dem Forum-non conveniens-Grundsatzes auf. Es betont, FNC stelle einen außerordentlichen Eingriff dar.

Nach seinen Festellungen hat das Untergericht in Boston Telecommunications Group, Inc. et al. v. Robert Wood, Az. 08-16358 , die ins Inland verweisenden Merkmale ermessensfehlerhaft ignoriert. Für seinen Bundesberufungsbezirk hatte das Gericht die Prüfmerkmale wie folgt definiert:
whether defendants have made a clear showing of facts which establish such oppression and vexation of a defendant as to be out of proportion to plaintiff's convenience, which may be shown to be slight or nonexistent. Forum non conveniens is an exceptional tool to be employed sparingly, not a doctrine that compels plaintiffs to choose the optimal forum for their claim. Dole Food Co. v. Watts, 303 F.3d 1104, 1118 (9th Cir. 2002)


Donnerstag, den 10. Dez. 2009






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.