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Mittwoch, den 16. Dez. 2009

Verweisung aus dem US-Gericht  

.   Selbst ein korruptes ausländisches Gericht und Rechtswesen kann für die Verweisung einer Klage ins Ausland zumutbar sein, wenn diese engere Beziehungen zum Ausland aufweist.

Dass das Ausland weniger günstige Rechtsfolgen bietet als das US-Recht, stellt auch kein Hindernis für die Anwendung des Forum non conveniens-Grundsatzes dar, bestimmt das Bundesberufungsgericht des siebten Bundesbezirks am 15. Dezember 2009 im Fall Stroitelstvo Bulgari v. Bulgarian-Am. Enterprise Fund,, Az. 09-1753.

Mehr Gegenwind für Kläger, die meinen, ihre ausländischen Streitigkeiten in die USA bringen zu müssen! Die Anwendung des FNC-Grundsatzes liegt im Ermessen des Gerichts. Einfach wird es für Beklagte leider nie, einen solchen Fall aus den USA herauszuboxen.


Mittwoch, den 16. Dez. 2009

Getwittertes Fallrecht: USA  

.   Von den obersten Bundesgerichten der USA
Randall Crane v. Samson Resources Co., KG-ähnliche Partnership-Haftung mit Durchgriff, 5th Cir., 15. Dez. 2009, http://bit.ly/6tTxK0

Intellectual Science & Technology v. Sony Electronics, Mehrfachzugriffoptikplattenpatent, CAFC, 15. Dez. 2009, http://bit.ly/8IjX4h

The Ohio Casualty Insurance Co. v. Holcim (US) Inc., Gesamtschuldnerische Regresshaftung, 11th Cir., 15. Dez. 2009, www.ca11.uscourts.gov

James Weimer v. Honda of America Mfg, krankgeschrieben, dann Heimarbeit, 6th Cir., 14. Dez. 2009, http://bit.ly/80nHpc

Act Now to Stop War and End Racism v. DC, DC Cir., Meinungsfreiheit u. Werbung, 15. Dez. 2009, http://bit.ly/4YAovt

Stroitelstvo Bulgari v. Bulgarian-Am. Enterprise Fund, 7th Cir., 15. Dez. 2009, Klageverweisung ins Ausland nach FNC, www.ca7.uscourts.gov


Mittwoch, den 16. Dez. 2009

Ausfuhrkontrollen und Meinungsfreiheit  

.   Bei Twitter als Problem aufgezeigt, nun im Kongress einer Lösung zugeführt: Wie weit darf ein Unternehmen gehen, um Demokratiebewegungen in repressiven Nationen zur Sprache zu verhelfen? Exportkontrollen verbieten wichtige Produkte und Leistungen, die dem Äußerungsrecht Leben einhauchen. Der Kongress behandelt nun das Thema, nachdem das Außenministerium bestimmte Sanktionen aufgeben will.

Noch können Demonstranten im Iran nicht auf Kommunikationsgeräte und -dienstleistungen zählen, die den Ausfuhr- und Wiederausfuhrbestimmungen der USA gegen das Land unterfallen. Wer exportiert, riskiert, möglicherweise hohe Strafen und den Eintrag in die Schwarze Liste.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.