Das Bundesberufungsgericht des District of Columbia erklärte jedoch, dass die Geschäftsaussichten konkret bestehen müssen. Vage Aussichten auf Geschäftserfolge erfüllen nicht die Merkmale dieses Torts, vgl. Milan Jankovic v. International Crisis Group et al., Az. 09-7044, 29. Januar 2010.
Der Kläger darf daher seinen Anspruch im Rahmen einer Klage gegen einen geopolitischen Berichterstatter wegen einer geschäftsschädigen Darstellung von Beziehungen zu einem geächteten Staat nicht weiterverfolgen.
Jedoch erklärt das Gericht ebenfalls, dass diesem Pressedienst keine Einwendungen gegen andere Ansprüche wegen einer Darstellung im schlechten Licht, false Light, und Verleumdung zustehen, soweit die Einwendungen sich aus der Wahrheit von Behauptungen und Folgerungen ableiten. Die Abgrenzung von Wahrheit und Folgerungen aufgrund unklarer Darstellung der Zusammenhänge bildet den Schwerpunkt der wegweisenden Urteilsbegründung.