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Mittwoch, den 17. Febr. 2010

Mittwoch, den 17. Febr. 2010

Vertragsschluss im US-Insolvenzverfahren  

LG - Bonn.   Befinden sich Unternehmen in einem Sanierungsverfahren nach dem elften Kapitel des US Bankruptcy Code,Chapter 11 Proceedings, müssen von ihnen geschlossene Verträge durch das Insolvenzgericht genehmigt und der Vertragsschluss den Gläubigern angezeigt werden, bestimmen die FederalRules of Bankruptcy Procedure.

Dies bestätigte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks in seiner Entscheidung American Prairie v. Tri-State Financial, Az. 08-1288/1394, vom 16. Februar 2010 und stellte zudem klar, dass die Umgehung des Genehmigungs- und Anzeigeerfordernisses unzulässig sei. Eine solche Umgehung sah das Gericht in der Abrede zwischen der Klägerin mit einem zur Entschuldung des Insolvenzunternehmens gebildeten dritten Unternehmen.

Die Klägerin hatte eingewilligt, auf ihre Gläubigereinreden gegen den Sanierungsplan zu verzichten, sofern das dritte Unternehmen die Schulden des nach Chapter 11 zu sanierenden Unternehmens, Debtor-in-Possession, übernimmt.

Das Berufungsgericht führte hierzu aus, die Insolvenzregelungen des Bankruptcy Code gelten auch für Verträge, die zwar nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich fielen, das Insolvenzverfahren aber direkt beträfen. Deswegen sei dieser Vertrag ohne Genehmigung unwirksam.


Mittwoch, den 17. Febr. 2010

Getwittertes Fallrecht: USA  

.   Aus den Bundesgerichten
American Prairie v. Tri-State Financial, Zustandekommen des US-Vertrags, in Insolvenz, 8th Cir., 17. Feb. 2010, http://bit.ly/cBm3Cf

McDaniel v. County of Schenectady, Ausnahme zur American Rule, Kostenerstattung, Sammelklage, 2nd Cir., 16. Feb. 2010, http://bit.ly/cRHUda

Flanigan's Enterprises v. Fulton Co., Mardi Gras Striptease und Meinungsfreiheit, 11th Cir., 16. Feb. 2010, http://bit.ly/aDMNw1
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CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.