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Montag, den 01. März 2010

Aufhebung des Versäumnisurteils  

.   Nach Erhebung der Klage wegen Vertragsbruchs im Zusammenhang mit der Herausgabe von zwei Druckpressen erzielte die Klägerin ein Versäumnisurteil. Unter welchen Umständen es nach Bundesverfahrensrecht aufgehoben werden kann, erklärt das Bundesberufungsgericht des ersten US-Bezirks im Fall Indigo America, Inc. v. Big Impressions, LLC, Az. 08-2444.

Das Versäumnis ist ungewöhnlich, weil die Beklagte einen Schriftsatz eingereicht hatte und verhandelte wurde, das Gericht jedoch später auf ein Versäumnis wegen mangelnder Postulationsfähigkeit des Leiters der Beklagten erkannte.

Besonders lesenswert und praktisch relevant sind die Ausführungen im Berufungsurteil vom 24. Februar 2010 über die Unterschiede zwischen dem Entry of Default und dem Entry of Default Judgment als Voraussetzungen für seine eigene Entscheidung, die es nach Abwägung der Merkmale der ersten Prozesshandlung trifft:
There is no mechanical formula for determining whether good cause exists and courts may consider a host of relevant factors. See KPS & Assocs. v. Designs by FMC, Inc., 318 F.3d 1, 12 (1st Cir. 2003). The three typically considered are (1) whether the default was willful; (2) whether setting it aside would prejudice the adversary; and (3) whether a meritorious defense is presented. Id.; Coon, 867 F.2d at 77 (noting that these three factors "comprise the indicia employed by most courts"). But that is not an exclusive list and courts may consider other relevant factors, including "'(4) the nature of the defendant's explanation for the default; (5) the good faith of the parties; (6) the amount of money involved; (7) the timing of the motion [to set aside the entry of default].'"







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.