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Mittwoch, den 03. März 2010

Keine Aufstockung von Schadensersatz  

PM - Washington.   Der Kläger erhielt von den Geschworenen im US-Zivilprozess Schadensersatz in Höhe von $18.000 zugesprochen. Daraufhin begehrte er eine Aufstockung des Betrages auf $227.057,96 - doch das Gericht weigerte sich, vom Geschworenenspruch abzuweichen.

Der Kläger legte deshalb Berufung beim Bundesberufungsgericht für den zweiten US-Bezirk ein und beantragte in dem Verfahren Macsen Elyse v. Bridgeside Incorporated et al., Az. 08-3430, die Zumessung des Schadensersatzbetrages überprüfen zu lassen. Doch der United States Court of Appeals for the Second Circuit entdeckte keinen Rechtsfehler und wies die Berufung ab. Die Aufstockung von Schadensersatzsummen nach dem Geschworenenspruch sei in diesem Fall verfassungswidrig, und erhebliche Fehler der Juryentscheidung oder gravierende Ungerechtigkeit seien nicht erkennbar.

Das kurze Urteil ist lesenswert, weil es in den Prozessabschnitt nach der Subsumtion der Zivilgeschworenen und vor Erlass eines Urteils einführt. Vor dem Urteilserlass stehen den Parteien fünf unterschiedliche Anträge auf die Korrektur des Jury-Verdict zu.


Mittwoch, den 03. März 2010

Getwittertes Fallrecht: USA  

.   Aus den Bundesgerichten
Doe v. Kamehameha Schools, Rassenbevorzugung in Hawaii, 9th Cir., 2. März 2010, http://bit.ly/ab9g1K

Curtis B. Pearson Music Company v. Everitt, Firmenkauf und Wettbewerbsverstoß, 4th Cir., 2. März 2010, http://bit.ly/9YxV4v

Stengel v. Black, Bundesgerichte keine Revisionsinstanz für Einzelstaatsurteile, 2nd Cir., 2. März 2010, http://bit.ly/dlNo4D

Ma v. Merrill Lynch & Co., Inc., Überweisung: widersprüchliche Verjährungsfristen, 2nd Cir., 2. März 2010, http://bit.ly/bswKe0

Mac's Shell Service v. Shell Oil Products, Reed Elsevier v. Muchnick, Johnson v. U.S., Supreme Court, 2. März 2010, http://c.star.us








CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.