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Freitag, den 09. April 2010

Angebot und Annahme: Vertrag zu viert  

.   Ein Life Settlement ist oft ein komplexer Vertrag. Zunächst existiert eine Lebensver­sicherungs­police mit einem Lebensversicherer. Die Police verkauft der Kunde einem Investoren, meist einem Fonds oder dem Trust eines Fonds. Der Erwerber zeigt mit Zustimmung des Versicherten dem Versicherer die Übertragung an, verpflichtet sich zur Zahlung der Versicherungs­prämien für die Restlaufzeit an den Versicherer und zahlt dem Versicherten den Kaufpreis. Der liegt höher als der Rückkaufwert, den der Versicherer dem Kunden zahlen würde, doch niedriger als der Wert der Police bei Eintritt der Hauptsver­sicherungsbedingung, dem Tod des Versicherten.

In Sachen Senior Settlements, Inc. v. Growth Trust Fund, Az. 08-2647, machte der Versicherte die Abwicklung komplizierter, weil er seine Policen zunächst auf einen von ihm eingerichteten Trust übertrug. Über den Trust verlor er mit der Errichtung jede Verfügungsgewalt, die seinen Trustees, den mitbeklagten Weingarten und Steinmetz, zufiel.

Als der Erwerber dem Trust ein zeitlich beschränktes Angebot vorlegten, erlaubten Weingarten und Steinmetz dem Trust die Annahme erst nach dem Fristlauf.

Doch der Versicherte korrespondierte mit dem Erwerber weiter über Vertragsdetails und gestattete ihm, den Versicherer von der Übertragung zu benachrichtigen.

Nachdem der Erwerber bereits den Versicherer unterrichtet und finanzielle Verfügungen getroffen hatte, die den Trustees jedoch nicht bekannt wurden, zahlte er wie üblich mit der Übermittlung von Schecks an den Trust. Die Trustees lehnten die Annahme jedoch ab, weshalb der Erwerber den Trust, die Trustees und weitere Beteiligte auf Erfüllung durch Einräumung des beneficial Interests an den Policen, also effektiv das Recht auf Erhalt der Versicherungs­summe beim Eintritt der Hauptbedingung, verklagte.

Das Bundesberu­fungsgericht des dritten Bezirks entschied am 8. April 2010 die in den USA selten erörte Fragen von Angebot und Annahme eines Vertrages. Seine lesenswerte Darstellung erörterte die wesentlichen Grundsätze dieser Erstsemesterproblematik einschließlich der Besonderheiten des Vertragsabschlusses durch die Handlungen der Beteiligten.

Im Kern stellt das Gericht fest, dass die Annahme des Erwerberangebots verspätet erfolgte, die verspätete Annahme durch die Trustees ein vom Erwerber nicht angenommenes Gegenangebot darstellte, und ein Vertrag nicht zustande kam, weil alle Beteiligten um drei Ecken korrespondierten - statt eines direkten Austauschs zwischen den Vertragsparteien -, und die als Angebotsannahme geeigneten Handlungen des Erwerbers nicht gegenüber der richtigen Partei, dem Trust, erfolgten und ihr bekannt wurden. Die Zurückweisung der Scheckzahlung war rechtmäßig, weil kein Vertrag zustande gekommen war. Eine Vertragserfüllung kommt daher nicht in Frage.

Warum die Trustees die Annahme der Zahlung verweigerten, ist unklar. Möglicherweise erhielten sie von dritter Seite ein besseres Angebot, oder sie erfuhren von einer ungüstigeren Lebenserwartung des Versicherten, die bei weniger Präienzahlungen eher zur Auszahlung der Versicherungssumme führen können und damit mehr Geld einbringen als der Verkauf der Police. Daraus erklärt sich auch die - in diesem Fall letztlich für die Erwerber nachteilige - Praxis der Fristbindung eines Erwerbsangebotes.

Ohne die Klausel Time is of the Essence im Angebot wäre hier der Vertrag noch wirksam zustande gekommen, da die Erwerberin das Angebot nicht zurückgenommen hatte. Das gilt selbst, wenn das Angebot eine Frist enthalten hätte und eine reasonably verspätete Annahme erfolgt wäre, denn erst die Time is the Essence-Klausel verleiht der Fristbestimmung absolute Wirkung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.