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Mittwoch, den 28. April 2010

Geschäftsgeheimnisschutz verjährt!  

JN - Washington.   Fünf Jahre nach Kenntnis von der Veruntreuung von Geschäftsgeheimnissen kann der Betroffene keinen gerichtlichen Schutz mehr geltend machen.

Nach dem Recht von Texas, welches das Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks im Fall John P. Gillig and Triple Tee Golf, Inc. v. Nike, Inc., Az. 09-1415, anzuwenden hatte, ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Trade Secrets, durch eine drei-Jahresfrist begrenzt.

Zwar lassen texanische Gerichte die Hemmung der Verjährung zu, wenn Unklarheiten über den Geschäftsgeheimnisinhaber bestehen. Diese Voraussetzungen, so entschied der United States Court of Appeals for the Federal Circuit in Washington, DC am 20. April 2010, lagen aber nicht vor.

Zwar klagte zunächst tatsächlich Triple Tee rechtzeitig allein; die Klage wurde abgewiesen, da John P. Gillig und nicht Triple Tee der Geschäftsgeheimnisinhaber war. Gillig hätte nach Auffassung des Gerichts aber bei einem gewissenhafterem Vorgehen wissen können, dass er der Geschäftsgeheimnisinhaber ist.


Mittwoch, den 28. April 2010

Getwittertes Fallrecht: USA  

.   Aus den Bundesgerichten
Bundesrecht bricht ausnahmsweise US-Staatsrecht, Rodriguez v. Wet Ink, 10th Cir., 26.4.2010, http://bit.ly/a5FtBK

Kuh im Park, Verwaltungsverfahrensrecht in den USA, Fence Creek Cattle Company v. USFS, 9th Cir., 26.4.2010, http://bit.ly/bMjdm1

Patentverletzung, Medtronic Navigation, Inc. v. Brainlab Medizinische Computersysteme GmbH, CAFC, 26.4.2010, http://bit.ly/cxMD0o

Klagezustellungsfrist und Ausnahme: Counter Terrorist Group US v. New York Magazine, 2nd Cir., 26.4.2010, http://bit.ly/bUznWJ


Mittwoch, den 28. April 2010

Achtung der Menschenrechte als Anspruch  

JN - Washington.   Reflecting on a Transatlantic Relationship That We Want to Have Rather Than What "Is" lautete der Titel der Rede von Dr. Wolfgang Gerhardt, Mitglied des deutschen Bundestags und Vorsitzender des Aufsichtsrats der Friedrich Naumann Stiftung in Washington, D.C., zu welcher der Leiter der Friedrich Naumann Foundation in Washington, D.C., Claus Gramckow, am 27. April 2010 einlud.

Neben Stellungnahmen zu den aktuellen internationalen Angelegenheiten, wie dem Nahostkonflikt und der immer noch gegenwärtigen Debatte um einen eigenen sicheren israelischen Staat, dem Verhältnis von Europa und Russland sowie der Trennung von Staat und Religion in westlichen Ländern im Gegensatz zu zahlreichen anderen Ländern, legte Dr. Gerhardt einen besonderen Schwerpunkt auf die Problematik des Mangels an Menschenrechten insbesondere in China.

Der Redner verdeutlichte, dass aus seiner Sicht China bis zum heutigen Zeitpunkt noch keine Demokratie lebe und begründete dies damit, dass die Menschenrechte dort weiterhin kein Thema seien. Angesichts der fortwährenden Aktualität dieser Problematik und der stetigen Zensur der Presse und des Internet brachte Dr. Gerhardt damit ein höchst brisantes Thema zur Sprache. Entsprechend dem Titel der Rede verlieh er seiner Hoffnung Ausdruck, dass sich dies in der Zukunft - auch durch den Einfluss und das Einwirken westlicher Staaten auf China - ändern und Menschenrechte künftig ausreichend geachtet werden.

Nicht zu kurz kam ferner die noch immer die westliche Welt beschäftigende Finanzkrise und die juristisch höchst kontrovers diskutierte Frage der Regulierung von Banken durch die jeweiligen Staaten. Gerhardt erörterte, dass aus seiner Sicht der Staat kein besserer Bankier sei und lehnte eine rein staatliche Lösung ab.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.