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Freitag, den 30. April 2010

Auslachen erlaubt: Klägerin rutscht, klagt, verliert  

.   Kaum zu fassen sind oft die Anfragen aus Deutschland. Einer will seinen Dorfnachbarn in den USA verklagen, der nächste den Bürgermeister und dann kommt noch jemand, der die Bundesrepublik Deutschland vor das Gericht in den USA zerren will. In Deutschland gäbe es für ihre Fälle kein Recht.

Dass die US-Gerichte nicht für die ganze Welt zuständig sind, wird oft im German American Law Journal - US-Recht auf Deutsch erklärt. Dass man auch vor dem US-Gericht als Amerikaner bös auf die Nase fallen kann, erklärt das Bundesberufungsgericht des achten US-Bezirks am 26. April 2010 im Fall Lyree Roberson v. AFC Enterprises, Inc., Az.09-2523.

Die Besucherin einer Gaststätte rutschte beim Einsteigen in ihr Fahrzeug auf einem Ölfleck im Parkplatz aus. Den Fleck hatte sie bereits bei ihrer Ankunft bemerkt. Der Fall hatte verheerende Folgen:
[S]he stepped on a wet oil or grease spot with her right foot, slipped, and fell down. When she got up, Lyree had a black, greasy or oily substance on her jacket and dress. As a result of the fall, Lyree claimed she injured her back, head, right leg, right knee, left hip, and left eye.
Dafür verlangte sie vom Restaurant Schadensersatz. Es hätte vom Ölfleck wissen und ihn beseitigen müssen, glaubte sie. Das Gericht wies die Klage ab, und in der Berufung verlor sie erneut. Selbst aufpassen, lautet die Devise.

Die Gerichte ließen die Klägerin nicht einmal den Sachverhalt den Geschworenen vortragen, die oft emotional entscheiden. Die reine rechtliche Würdigung reicht aus, fanden die Gerichte. Unklarheiten des Sachverhalts, für deren Würdigung die Jury anzurufen wäre, gab es nicht.


Freitag, den 30. April 2010

Getwittertes Fallrecht: USA  

.   Aus den Bundesgerichten
Staatsgedenkstätte, erster Verfassungszusatz, Salazar v. Buono, Supreme Court, 28. April 2010, http://bit.ly/9YN4Hx

Franchise und Marke, La Quinta Corporation v. Heartland Properties LLC, 6th Cir., 28.4.2010, http://bit.ly/cErVGe

Kanzlei haftet nicht im Anlagenmandat, Pacific Investment Management Co LLC v. Mayer Brown, 2nd Cir. 28. April 2010, http://bit.ly/906wdm

Nichtunterzeichner der Schiedsklausel mitgebunden? Baker & Taylor Inc. v. Alphcarze.com Corp., 2nd Cir., 28.4.2010, http://bit.ly/baq0wh

Chuck Norris K.O.-Sieg: Außer bei Lebensgefahr Klageverbot, Tracey Garrett v. Chuck Norris, 5th Cir., 28. April 2010, http://bit.ly/9FKgGl

Kochbuch Urheberrechtsverstoß, Markenverletzung und -verwässerung, Lapine v. Seinfeld, 2nd Cir., 28.4.2010, http://bit.ly/ck8D9s


Freitag, den 30. April 2010

Gemüsepampe mit Seinfeld  

.   Wie bringt man Kinder zum Gemüseverzehr, wenn sie kein Grünzeug mögen? Indem man es ihnen unterschmuggelt oder püriert. Diese Idee genießt keinen urheberrechtlichen Schutz.

Kein Wunder, dass Missy Chase Lapine und The Sneaky Chef, Inc. ihre Klage gegen Jerry Seinfeld und seinen Klan verloren, die Seinfelds bunten Abklatsch ihres lehrreichen Kochbuches über Gemüse und Ernährung sowie Püriertricks nach Urheber- und Markenrecht rügte.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks erklärte die Abweisung im Fall Lapine v. Seinfeld, Az. 09-4423, am 28. April 2010 kurz und klar. Allgemein bekannte Konzepte mit einer andersartigen Umsetzung lösen keine Verletzung des Copyright Act aus, bestimmte es.

Auch markenrechtlich gewann Seinfeld. Beide Kochbücher zeigen zwinkernde Frauen mit Möhren. Das Untergericht durfte sich darauf beschränken, die mangelnde Ähnlichkeit der Darstellungen - ohne weitere Prüfung von Verletzungsmerkmalen - festzustellen, erklärt die Berufungsbegründung. Für einen Verwässerungsschutz bestehe erst recht keine Veranlassung, schließt sie.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.