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Mittwoch, den 09. Juni 2010

Bombenangriff auf Fabrik: Kein Rechtsweg  

.   Kein US-Gericht bietet einen Rechtsweg für die Eigner der sudanesischen Pharmafabrik, die die USA nach Bombenangriffen gegen zwei US-Botschaften bombardierten. Die Eigner wollten Schadensersatz als Verlustersatz und wegen Diffamierung, da die USA sie mit Osama bin Laden in Verbindung brachten.

Später gaben sie Ansprüche auf Geldersatz auf und verlangten nur den Diffamierungsschaden. Deie Klage wurde schon in der ersten Instanz abgewiesen.

In einer sehr lesenswerten Entscheidung bestätigte das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks am 8. Juni 2010 in Sachen El-Shifa Pharmaceutical Industries Co. et al. v. United States, Az. 07-5174 das Ergebnis.

Die Begründung der Mehrheit der en banc zusammengetrenen Richter der gesamten Gerichts von 30 Seiten Länge führt in wichtige Fragen des internationalen Rechts - aus amerikanischer Perspektive - ein, während die zustimmungenden Begründungen von 3 und 27 Seiten weitere Punkte, auch die Rolle des Common Law im Bundesrecht aufgreifen.


Mittwoch, den 09. Juni 2010

Terrorismusbekämpfung: The American Way  

GKM - Washington.   Während man in Deutschland noch heute nur zögerlich von einem Krieg in Afghanistan sprechen mag, befinden sich die USA seit den Anschlägen des 11. Septembers 2001 im War on Terror. Zwar muss der deutsche Beobachter bedenken, dass die Amerikaner den Begriff War zuweilen nicht im technischen Sinne meinen, siehe War on Cancer, War on Drugs, aber in den USA ist Terrorismusbekämpfung in der Tat nicht vorwiegend eine Sache der polizeilichen Gefahrenabwehr, sondern in erster Linie eine militärische Angelegeheit.

Dies zeigte Dr. Dorle Hellmuth am 4. Juni 2010 im Rahmen eines Seminars zu Finding Security in an Age of Uncertanity: German and American Counterterrorism Policies. Hellmuth ging dabei auf den American Way ein.

Zunächst bestand nach den Anschlägen des 11. Septembers das Primat des Militärs. Dies zeigte sich sehr deutlich in der National Security Strategy aus dem Jahr 2002. Unter anderem behielten sich die USA darin das Recht zu Präemptivkriegen vor. Es wurden in den folgenden Jahren zahlreiche neue Sicherheitsvorkehrungen eingeführt, wie zum Beispiel eine offizielle Liste von Personen, die mit kommerziellen Fluglinien weder in die USA hinein, noch hinaus fliegen dürfen, die No-Fly-List. Das National Counterterrorism Center wurde gegründet, eine Bundesbehörde, in der Fachkräfte aus verschiedenen anderen Behörden wie dem FBI und dem Pentagon eingegliedert sind, um in Sachen Terrorabwehr zu beraten.

Hellmuth zeigte auf, dass sich die unter der Amtsführung von Bush eingeführten Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung, seit der Amtszeit President Obamas nur wenig geändert haben. Die bekannteste Änderung ist Obamas Executive Order, in der die Schließung des Gefangenenlagers auf Guantanamo Bay Naval Base angeordnet wird.

Hellmuth unterrichtet als Assistant Professor an der School of International Service der American University Washington, D.C. unter anderem Terrorismusbekämpfung und Heimatschutz und war im Jahr 2009 Research Fellow am American Institute for Contemporary German Studies. Gemeinsam mit Frank Gadigner analysierte sie im Policy Report 41 die Unterschiede zwischen deutschen und amerikanischen Strategien. Ihre darin diskutierten Thesen stellten Hellmuth und Gadinger am 4. Juni 2010 in Washington D.C. vor.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.