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Mittwoch, den 07. Juli 2010

Und täglich grüßt der Diebstahl am Arbeitsplatz  

KB - Washington.   Während sich die deutsche Gerichtsbarkeit im Juni diesen Jahres mit dem Fall Emmely beschäftigte, prüfte das Bundesberufungsgericht des sechsten US-Bezirks die Kündigung im Fall Lonnie Dickens v. Interstate Brands Corporation, Az. 08-5906.

Der Afro-Amerikaner Lonnie Dickens war seit 1996 Arbeitnehmer bei der Interstate Brands Corporation. Bereits im Jahre 2004 wurde er verdächtigt, in betrügerischer Weise Arbeitszeit gestohlen zu haben, indem er sich ein- und ausstempelte, obwohl er tatsächlich nicht arbeitete. Eine interne Untersuchung ergab jedoch, dass sein Abteilungsleiter Jerry Archer dafür verantwortlich war.

Ein Jahr später sah sich Lonnie Dickens, nunmehr in einer anderen Abteilung arbeitend, erneut einer Verdächtigung ausgesetzt. Dieses Mal ging der Vorfall jedoch mit verhehrenden Folgen einher. Nachdem seine Abteilung für die getane Arbeit mit Pizza und Drinks belohnt wurde, welche in zwei von IBCs Kühlboxen verstaut wurden, entwendete Lonnie Dickens aufgrund eines Missverständnisses eine der zwei Kühlboxen und lagerte diese in seinem Auto. Er behauptet, der Kühlboxengönner habe diese freigegeben. Nach einer Untersuchung des Vorfalls wurde Lonnie Dickens wegen Diebstahls gekündigt. Dickens antwortete mit einer Klage, die er auf Rassendiskriminierung stützte. Nach seiner Ansicht war der eigentliche Hintergrund der Kündigung seine Hautfarbe. Schließlich seien sein vormaliger Abteilungsleiter Jerry Archer und Jim Gatlin, beide weißer Hautfarbe, nicht entlassen worden. Dickens behauptete, dass Jim Gatlin der IBC Geld gestohlen habe.

Der United States Court of Appeals for the Sixth Circuit bestätigte am 2. Juli 2010 das erstinstanzliche Urteil und hielt damit die Klageabweisung aufrecht, da es dem Kläger Dickens nicht gelang, dem prima-facie-Beweis Genüge zu tun. Wenn ein Arbeitnehmer lediglich Indizienbeweise vorbringt, die belegen sollen, dass seine Entlassung rassendiskriminierende Hintergünde hat, sind vier Rahmenbedingungen zu erfüllen, um einen derartigen Anscheinsbeweis zur Entstehung zu bringen. Diese wurden in den Urteilen McDonnell Douglas Corp. v. Green, 411 US 792 (1973), und Texas Department of Community Affairs v. Burdine, 450 US 248 (1981), vom Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC erarbeitet. Hiernach hat der Kläger darzulegen und zu beweisen, dass er

1) ein Mitglied der zu schützenden Gruppe ist,
2) Gegenstand einer nachteiligen Entscheidung durch seinen Arbeitgeber war,
3) für die Position qualifiziert war und
4) entweder durch eine Person ersetzt wurde, die nicht Mitglied der schützenswerten Gruppe war, oder anders behandelt wurde als vergleichbar ungeschützte Arbeitnehmer.

Während die ersten drei Voraussetzungen unstreitig vorlagen, mangelte es der Klage an einem hinreichenden Vorbringen hinsichtlich der vierten Bedingung. Dickens hat über die Behauptung hinaus, dass Archer und Gatlin eines Diebstahls beschuldigt wurden, gerade nicht vorgetragen, dass diese vergleichbare Arbeitnehmer sind. Im Falle Jerry Archers befand das Gericht, dass dieser zum einen in einer anderen Abteilung gearbeitet hat und zum anderen auf einer anderen hierarchischen Stufe stand. Jim Gatlin hat ebenfalls eine vollkommen andere Arbeit verrichtet und unterstand einem anderen Abteilungsleiter. Viel wichtiger aber hat es Dickens versäumt, den angeblichen Diebstahl Gatlins und dessen Hintergründe zu beweisen, sodass das Gericht in der Lage gewesen wäre, beide Fälle miteinander zu vergleichen.


Mittwoch, den 07. Juli 2010






CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.