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Dienstag, den 10. Aug. 2010

Twitterklärte Urteile im Recht der USA  

.   Aus den Obergerichten des Bundes:
Aktionärssammelklagabweisung bestätigt, Miller v. Thane International, Inc., 9th Cir. 9. AUG 2010, PDF

Verlorene Auszüge in Insolvenz, Community Bank, N.A. v. Riffle, 2nd Cir. 9 AUG 2010, PDF

Minischiedsklausel reicht für AAA-Schiedsbindung, Idea Nuova, Inc. v. GM Licensing Group, 2nd Cir. 9 AUG 2010, PDF
Immer frische Entscheidungen: Star List Decisions Today


Dienstag, den 10. Aug. 2010

Gibson v. Rambo: Schwarze verlieren immer  

.   Nachdem Richterin Rambo die Klage von Gibson auf Wiedereinrichtung des analogen Fernsehens, auf die Anlage von Gold- und Silverreserven durch Städte und Banken, auf ein Steuerwahlrecht und auf andere Ziele abwies, verklagte Gibson Rambo wegen Diskriminierung: Schwarze könnten vor ihr nie gewinnen.

Das Bundesberufungsgericht des dritten US-Bezirks entschied am 9. August 2010 in Sachen Gibson v. Rambo, 10-2424, gegen den Kläger: Richter genießen absolute Immunität.

Die Klage besitzt keine rationale Tatsachen- oder Rechtsgrundlage, no arguable basis in law or fact, und ist daher nach dem Präzedenzfall des Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, Neitzke v. Williams, 490 U.S. 319, 325 (1989), unhaltbar, erklärte es.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.