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Sonntag, den 17. April 2011

Verfassungstreuer Betaufruf Obamas  

.   Darf er klagen, oder muss der Bürger beten, wenn der Präsident ihn dazu ermuntert? Ist der Aufruf mit der Bundesverfassung der USA vereinbar? Oder verletzten fast alle US-Präsidenten die United States Constitution, als sie zum Beten aufriefen oder einen Bettag nach 36 USC §119 proklamierten?

Das Bundesberufungsgericht den siebten Bezirks der USA ist mit klugen Richtern besetzt. Sie verfassen meist gut nachvollzieh- und lesbare Urteilsbegründungen. Am 14. April 2011 prüften sie im Fall Freedom From Religion Foundation, Inc. v. Barack Obama, ob Präsident Obama die Verfassung verletzte, als er nach dem Gesetz einen Bettag ausrief.

Das Gericht entschied, dass nichts zu entscheiden ist. Die Frage ist nicht justiziabel. Der Bürger wird zu nichts verpflichtet. Präsidenten reden viel, äußern Wünsche und Ideen, machen Vorschläge und erteilen Rat. Nicht jedes Wort ist ein Befehl und wird zur Bürgerpflicht.

Das gilt auch für den gesetzestreuen Gebetsaufruf. Der Bürger darf ihn nach Herzenslust ignorieren. Seine Rechte verletzt er nicht. Die Trennung von Kirche und Staat betrifft nicht seine Rechte. Da ein Streit fehlt, der Anlass zur Klage geben könnte, kann es auch keinen Prozess geben, beschied der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit in Chicago. Wenn jemand klagen könnte, wäre es der Präsident, dem das Gesetz aufgibt, zum Bettag aufzurufen.


Sonntag, den 17. April 2011

Urteile im Recht der USA in Stichworten  

.   Revisionsurteile der vergangenen Woche:
Verbandsmitglied: örtl. Zuständigkeit? Comp.Brasil.Carb. v. Appl.Ind.Mat., DC Cir 15 APR 2011, PDF

Rückdatierte Optionen: Prozess geht weiter, New Mexico State Investment Co v. Ernst & Young, 9th Cir 14 APR 2011, PDF

Senderlizenzverlust, Glenn Cherry v. FCC, DC Cir 12 APR 2011, PDF

Aussichtslose Klage: Abweisung sua sponte, Zapolski v. Federal Republic of Germany, 2nd Cir 14 APR 2011, PDF

Urteil wie Novelle, Rodriguez v. Senor Frog's de la Isla, Inc., 1st Cir 12 APR 2011, PDF

Wirksamkeit & Erfüllung des Vergleichs, Facebook, v. ConnectU, 9th Cir 11 APR 2011, PDF
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CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.