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Montag, den 02. Mai 2011

Sony, Apple: Nicht aus IBM-Fehlern gelernt  

.   Sony entfernte eine Produkteigenschaft der PS3-Rechner und verklagte in den USA einen Programmierer, der sie wieder verfügbar machte. Nachdem er finanziell in die Knie und zu einem Vergleich gezwungen wurde, entscheidet nun ein finnisches Verbraucheramt gegen Sony. Sony muss für die nach dem Kauf erfolgte Verkrüppelung einen Ausgleich zahlen.

Nachweise:
Sony should pay €100 to man for OtherOS removal, consumer board says
PS3: Unratsame Flucht vor dem Gericht
Einer gegen alle, alle gegen einen: PS3
Sony, PS3 hacker George Hotz reach settlement
In Finnland scheint man die Schnittstellen von Technik und Recht im Griff zu haben. Wer ein Produkt verkauft, darf nicht anschließend wesentliche Eigenschaften entfernen, und die Berufung auf eine Lizenz zieht nicht. Sammelt etwa Daimler die Sterne mit seinen IP-Rechten nach dem Autoverkauf wieder ein? Derselbe Grundsatz passt auch zur Entdrosselung von iPhone und iPad.

Apple verändert seine Software laufend, um vorhandene Funktionen nach dem Warenverkauf zu verkrüppeln und damit Dritten zu verbieten, im Wettbewerb mit Apples AppStore Software an Apple-Kunden zu vertreiben oder Sicherheitswartung zu betreiben. Vergleichbare Spielchen mit dem Motto IBM illegal Tie-in gab es schon zur Großrechnerzeit und wurden schließlich unterbunden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.