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Donnerstag, den 30. Juni 2011

Urheberrechtlöschung im Markenprozess

 
.   Im Markenprozess Strange Music, Inc. v. Anderson, Az. 10-3752, erstritt die Klägerin eine Verfügung zur Löschung der Urheberrechtseintragung des Beklagten. Zu recht, entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA am 30. Juni 2011. Markenrechtlich sollte sie im Hauptverfahren obsiegen. Als Nebenfolge durfte das Untergericht auch die verletzende Urheberrechtseintragung eines kollidierenden Designs beim Copyright Office in Washington, DC, nach 17 USC §1324 anordnen, erklärte es.


Mittwoch, den 29. Juni 2011

Confrontation-Clause und Labortests

 
CT - Washington.   Die Confrontation Clause aus dem 6. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika besagt, dass dem Angeklagten bei einem strafrechtlichen Verfahren die Zeugen, deren Aussagen ihn belasten, gegenübergestellt werden. Zeugenaussagen fern von der eigentlichen Verhandlung sind nur zulässig, wenn der Zeuge nicht verfügbar ist oder der Angeklagte im Vorhinein die Möglichkeit zu einem Kreuzverhörs hatte. Soll ein gerichtsmedizinisches Gutachten als Beweis eingeführt werden, ist dies nur zulässig, wenn dazu auch eine Person vor Gericht aussagt, die die Richtigkeit dieses Gutachtens bezeugen kann.

Der Supreme Court der USA hatte am 23. Juni 2011 in dem Fall Bullcoming v. New Mexico, Az. 09-10876, zu entscheiden, wie sich die Confrontation Clause auf die Einbringung von Laboruntersuchungen in das Gerichtsverfahren auswirkt. Nachdem Bullcoming unter Alkoholeinfluss einen Wagen gelenkt hat, wurde zur Beweissicherung eine Blutprobe entnommen. Die Besonderheit in dem Fall war, dass nicht der Arzt, der die Laboruntersuchung durchgeführt hatte, vor Gericht aussagte, sondern sein Kollege. Dieser Kollege kannte sich zwar grundsätzlich mit dem Ablauf solcher Tests aus, hatte aber weder an der konkreten Untersuchung teilgenommen noch die Laborergebnisse unterschrieben.

Das Gericht entschied, dass der Angeklagte das aus der Verfassung abgeleitete Recht hat, dem Sachverständigen - wie bei jedem belastenden Zeugen - gegenübergestellt zu werden, der die Untersuchung durchgeführt und die Testergebnisse unterschrieben hat.



Ende der Allzuständigkeit

 
CK - Washington.   Die sagenumwobene Allzuständigkeit amerikanischer Gerichte für Angelegenheiten mit forumsfremden Sachverhalten erlitt am 27. Juni 2011 eine herbe Absage im Obersten Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten. Gleich in zwei Entscheidungen stimmte der Supreme Court  in der amerikanischen Hauptstadt Washington, DC gegen die Ausübung der personal Jurisdiction-Gesetze zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei forumsfremden Beklagten:
1. Goodyear Dunlop Tires Operations, S. A. v. Brown.
2. J. McIntyre Machinery, Ltd. v. Nicastro.


Dienstag, den 28. Juni 2011

Frist: Exakt oder Pi mal Daumen?

 
.   Eine 30-Tagesfrist verstrich. Ein Prozessvergleich sollte von einem Dritten unterzeichnet werden. Gilt der Vergleich ohne seine fristgerecht beschaffte Unterschrift?

So wie die Leistungspflichten in den USA nur substantial Performance verlangen - und nicht wie im deutschen Recht die vollständige Erfüllung - kennt auch das Fristenrecht der USA eine Besonderheit. Die Klausel Time is of the Essence macht die ihr unterworfenen Frist verbindlich.

Im Fall Horng Techical Enterprise Co., Ltd. v. Sakar International, Inc., Az. 10-3648, stellte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA am 23. Juni 2011 fest, dass die Frist zur Unterzeichnung ohne diese Klausel weich war und der Fristablauf den Vergleich nicht undurchsetzbar machte. Auch nach Bedingungsrecht, erklärte das Gericht lesenswert, konnte keine Unwirksamkeit aus der Versäumnis resultieren.


Montag, den 27. Juni 2011

Insolvenzbetrug im Ausland

 
.   Insolvenz in Argentinien. Verheimlichung von Vermögen. Reorganisation mit 40% Schulderlass. Darf ein Gericht in den USA die Verheimlichung nicht in einer nachfolgenden Klage berücksichtigen?

Doch. Die Integrität der Gerichtsbarkeit gehört zu den international anerkannten Grundsätzen, denen das Bundesberufungsgericht der zweiten US-Bezirks in New York City im Fall Adrogué Chico S.A. v. FleetBoston Fin. Corp., Az. 10.3474, im Sinne des Judicial Estoppel am 23. Juni 2011 mit einer kurzen Begründung Geltung verschafft.


Sonntag, den 26. Juni 2011

Kraftloses Gemächte: Staatshaftung?

 
.   Der Häftling verliert die Erektionskraft: Die medizinische Betreuung sei pflichtverletzend. Daher hafte der staatliche Gesundheitsdienst aus Arzthaftung und unerlaubter Handlung, Tort.

Nein, antwortet am 24. Juni 2011 das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks in James Lyons v. RN/HSA Suzanne Brandly, Az. 11-0410. Sein Uro-Problem bestand bereits vor der Haft und verschlimmerte sich. Eine Pflichtverletzung könne aus einer behaupteten Vernachlässigung folgen. Dafür fehlen jede Anzeichen.

Dass intensiv behandelt wurde, ist bewiesen. Dass auch andere, unbeschrittene Behandlungswege denkbar sind, stellt keinen ärztlichen Kunstfehler dar und kann keine Staatshaftung nach dem achten Verfassungszusatz zur amerikanischen Bundesverfassung auslösen.


Samstag, den 25. Juni 2011

Distanzmiete: Betrug

 
.   Aus dem Ausland eine Mietanzahlung in den USA leisten? Besser nicht. Das Risiko, Sicherheitsleistung und erste Miete an Betrüger zu verlieren, ist real.

So etwas geschieht selbst innerhalb der USA. Via Craigslist oder andere Internetforen bieten freundliche Leute ihre Wohnung an: Das Militär, ein Berufswechsel, ein Familienereignis zwingt sie zum Umzug und zur günstigen Untervermietung. Auch Mieter aus dem Ausland ohne Nachweis amerikanischer Kreditwürdigkeit würden berücksichtigt. Zahlung über Western Union wird akzeptiert.

Wenn der Mieter eintrifft, gibt es keine Wohnung, keinen Vermieter, vielleicht mehrere geprellte Mieter, und kein Geld zurück. Die Moral: Keine Anzahlung, ohne die Wohnung besichtigt und den Vermieter gesehen zu haben. Auch wer aus dem Ausland in die USA kommt, findet kurzfristig vor Ort risikofreie Angebote.


Freitag, den 24. Juni 2011

1,5 Millionen gegen Walmart

 
CT - Washington.   1,5 Millionen Frauen standen hinter einer Sammelklage gegen Walmart, die bis zum Obersten Gericht der USA in Washington, DC gelangte. Der Supreme Court entschied in Dukes v. Walmart, Az. 10-277, am 20. Juni 2011, dass bei Walmart keine unternehmensweite diskriminierende Firmenpolitik gegen die weiblichen Mitarbeiter anzunehmen ist. Inhaltlich ging es um eine Sammelklagem, Class Action, nach dem Civil Rights Act. Damit eine solche Klage erfolgreich ist, muss eine einheitliche Klasse vorliegen. Hieran scheiterte der Fall. Was die Frauen nach Ansicht des Gerichtes gemeinsam hatten, war ihr Geschlecht sowie die Klage.

Die Frauen übten unterschiedliche Tätigkeiten bei Walmart aus, arbeiteten auf verschiedenen Ebenen der Walmart-Hierachie, sind unterschiedlich lange dort tätig gewesen, hatten weibliche sowie männliche Vorgesetzte und arbeiteten in 3400 Filialen in 50 Staaten der USA. Diese Unterschiede haben das Gericht dazu bewogen, sie nicht als Klasse für Zwecke der Class Action anzusehen.

Trotz vieler Zeugenaussagen, Gutachten und Statistiken, konnte das Gericht nicht davon überzeugt werden, dass eine diskriminierende Firmenpolitik vorlag. Die allgemeinen Firmengrundsätze Walmarts sprechen ausdrücklich gegen Diskriminierung und die Zuständigkeit arbeitsrechtlicher Angelegenheiten lag bei lokalen Managern. Bei einem Unternehmen von solchem Ausmaß kann sich das Gericht nicht vorstellen, dass alle Manager auf gleiche diskriminierende Weise gehandelt hätten. Daher können nur einzelne Klagen Abhilfe schaffen.


Donnerstag, den 23. Juni 2011

Herkunft: Ungleich am Arbeitsplatz?

 
.   Ihr Vorgesetzer habe ständig ihre Englischfehler verbessert, klagte die Russin nach ihrer Entlassung. Ein amerikanischer Kollege hätte in ihrer Stelle entlassen werden müssen. Nur ihre Herkunft hätte ihre Auswahl zur Kündigung im Rahmen einer unternehmensweiten Entlassung veranlasst.

Nicht so, entschieden das Bundesgericht sowie die Revision. Das letzte Urteil im Fall Tamara Anthony v. Duff & Phelps Corporation, Az. 10-2743, aus dem dritten Bezirk der USA erklärt die Merkmale der Ungleichbehandlung sowie der Entlastung von diesem Vorwurf am 22. Juni 2011.


Mittwoch, den 22. Juni 2011

Hot News im Urheberrecht

 
.   Brandheiße Börsen­empfeh­lungen dürfen nicht von Dritten sofort weiter­gegeben werden. Diese müssen mit der Wieder­veröffent­lichung warten, bis die Börse eine halbe Stunde geöffnet ist. So entschied das Bundes­gericht in New York City nach dem Recht der deliktischen Haftung, welches es als Staats­recht neben dem Bundes­recht des Copyright Act gelten ließ; s. 700 F.Supp. 2d 310, 313 (S.D.N.Y. 2010); Kochinke, Länder­report USA, Kommu­nikation & Recht, 2010/475.

Am 20 Juni 2011 revidierte das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Barclays Capital Inc. v. Theflyon­thewall.com, Inc., Az. 10-1372, dieses Urteil. Das Urheber­recht des Bundes geht einzel­staat­lichen Ansprüchen vor und deckt die Rechts­verletzung vollständig ab. Der Revisions­beschluss wird als herber Verlust für Banken und Analysten bezeichnet.

Im Kern besagt die 88 Seiten lange Urteils­begründung:
1. Das Kopieren der Berichte verletzt Urheber­recht, 17 USC §106.
2. Der Tort der Hot News Misappro­priation kann bei Börsen­empfehlungen nicht neben dem Urheber­recht wirken.
3. Die Berichterstattung über die Berichte kann recht­mäßig erfolgen.
4. Diese Berichterstat­tung unter­liegt keinen zeitlichen Vorgaben.


Dienstag, den 21. Juni 2011

Marke: Lizenznehmer gegen -geber

 
.   Mit der Annahme einer Markenlizenz ist in der Regel die Anerkennung der Rechte des Inhabers verbunden, sodass der Lizenznehmer ihre Wirksamkeit nicht anfechten darf. Für das equitable Estoppel of Licensee ist in einigen Bezirken der USA auch das öffentliche Interesse zu berücksichtigen.

Im Fall John C. Flood of Virginia, Inc v. John C. Flood, Inc., Az. 10-7098, erläutert das Bundesberufungsgericht der US-Hauptstadt diese Grundsätze sehr detailliert. Der Sachverhalt folgt aus der scheinbaren Aufgabe der Markenrechte durch den Eigentümer während seines Insolvenzverfahrens, als er die mit der Lizenz verbundene Qualität nicht beobachtete.

Der Lizenznehmer meinte deshalb, eigene Rechte eintragen zu können, was der Rechtsnachfolger des insolventen Unternehmens in diesem Fall erfolgreich bestreiten konnte. Er hat aus der Insolvenz Rechte erworben, die stärker als die des Lizenznehmers waren, der die scheinbare Aufgabe im Insolvenzverfahren nicht rügte. Das Ergebnis bestätigte die Revision am 17. Juni 2011.


Montag, den 20. Juni 2011

Auslandsfolter im US-Gericht

 
.   Folter im Ausland, Klage im US-Gericht ohne Bezug zu den USA, Abweisung. Die Konstellation findet sich immer häufiger. Klagen gegen Unternehmen oder Staaten erfahren die prozessuale Gerechtigkeit, auf die die Rechtsordnungen der USA so großen Wert legen. Nach erheblichem Aufwand werden sie dann oft abgewiesen.

Folter durch palestinensische Einheiten brachten den Fall Shafi v. Palestinian Authority et al., Az. 10-7024, mit Ansprüchen nach dem Alien Tort Statute und dem Torture Victims Protection Act of 1991 vor das Bundesrevisionsgericht der Hauptstadt Washington. Am 14. Juni 2011 bestätigt es die Klageabweisung.

In seiner Begründung geht das Gericht nur kurz auf das Verhältnis der beiden Gesetze zueinander ein und analysiert dann ausführlich die Zuständigkeit der US-Gerichte nach dem ATS sowie die begrenzte materielle Wirkung, insbesondere in Bezug auf nichtstaatliche deliktische Taten. Im Ergebnis bleibt das Gericht bei seiner im Vergleich zu anderen Revisionsgerichten der USA engeren Auslegung des ATS zugunsten nichtstaatlicher Beklagter, jedoch mit diesem für Unternehmen gefährlichen Vorbehalt:
A categorical bar of ATS suits against nonstate actors would be at odds with Sosa and with Judge Bork's Tel-Oren concurrence in another crucial respect. … piracy in violation of the law of nations is by definition perpetrated by nonstate actors: … The concept underlying the ATS as a statute affording a civil remedy against piracy thus cannot be reconciled with the notion that the statute only recognizes claims against state actors.


Sonntag, den 19. Juni 2011

Urteile im Recht der USA in Stichworten

 
.   Die wichtigsten Urteile der Woche aus den Obergerichten der USA:
Vertragsänderung mit Fax u. konkludenter Annahme, Alpine v. Farmers, 17 JUN 2011, PDF

Abweisung wegen verletzter Würde des Gerichts, Koehl v. Greene, 2nd Cir 16 JUN 2011, PDF #JudgesAmericanRoyalty

Supreme Court-Urteile: Tapla v. US, Smith v. Bayer Corp., JDB v, North Carolina, Davis v. US, Bond v. US, 16 JUN 2011, http://c.star.us

Produkthaftung, "wax longiloquent for no purpose", O'Neil v. Electrolux Home Products, Inc., 1st Cir 15 JUN 2011, HTML

Zuständigkeitsrüge nach V-Urteil, Philos Technologies, v. Philos & D,, 7th Cir 15 JUN 2011, PDF

frivolous and wasteful litigation tactics, Inventio v. Thyssenkrupp Elev. Amer., CAFC 15 JUN 2011, PDF

Auslandstat nicht vor US-Gericht, ATS, Ali Ali Shafi v. Palestinian Auth., DC Cir 14 JUN 2011, PDF

Supreme Ct: Flores-Villar v US, US v J Apache Nation, Janus Capital v 1st Derivative Traders, NV Comm Ethics v Carrigan, http://c.star.us
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Samstag, den 18. Juni 2011

Ausfuhrverbote für Dokumente

 
.   Daran denkt nicht jeder: Datenschutzrecht kann die Ausfuhr von Daten in die USA verbieten. Umgekehrt nicht, oder? Doch, auch die USA verbieten die Ausfuhr von Daten. Selbst für Prozesszwecke.

Wer sich auf die amerikanische e-Discovery gefasst machen muss, mit der Unterlagen aus Deutschland vor ein Gericht in den USA gelangen, sollte schon im Vorfeld bedenken, dass Datenverkehrsverbote in beide Richtungen gelten. Daher kann man schon bei Vertragsabschluss zwischen amerikanischen und deutschen Parteien im Hinblick auf etwaige Prozesse in den USA erwägen, die Offenlegung von Daten vertraglich zusammenzustreichen:

Beispielsweise muss die amerikanische Seite das deutsche Datenschutzrecht respektieren, während die deutsche Partei ITAR- und andere Datenexportverbote duldet: Also längere Fristen - auch für die Einholung von Genehmigungen, gesetzesbedingte Herausgabeverweigerung, Schwärzen ausgedruckter Texte statt Übergabe vollständiger Dateien.


Donnerstag, den 16. Juni 2011

Beweisstandard für Guantanamo-Häftlinge

 
CT - Washington.   Krieg gegen den Terror, Enemy Combatant, Guantanamo Bay, Habeas Corpus-Rechte, diese Begriffe sind vielen seit dem 11. September 2001 geläufig. Aber welche Regeln wenden die ordentlichen Gerichte an, um zu entscheiden, ob die mutmaßlichen Terroristen in dem Guantanamo-Gefängnis verweilen sollen? Die Häftlinge werden als feindliche Kämpfer, Kriegsgefangene, angesehen. Daher musste man ihnen ihre Habeas-Corpus-Rechte nicht gewähren. Nun wenden sich die Inhaftierten an das Gericht in Washington und fordern die Überprüfung der Legitimität ihrer Inhaftierung.

Die Staatsanwaltschaft muss bei der Feststellung, ob es sich um Mitglieder von Terrororganisationen handelt, anderen als den üblichen strafrechtlichen Standards genügen. In der Entscheidung Almerfedi v. Obama, et al., Az. 10-5291, vom 10. Juni 2011, stellt das Berufungsgericht des District of Columbia fest, dass der Standard bei Festnahmen im Krieg weit von dem üblichen und höchsten strafrechtlichen Beweisstandard entfernt ist, beyond a reasonable doubt, also ohne begründete Zweifel. Der angewendete Standard bei Kriegsgefangenen ähnelt eher dem preponderance standard, der fast der niedrigste ist. In dubio pro reo gilt dann erst recht nicht mehr.

Das Gericht untersucht, ob die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Beweise dazu führen, dass die Inhaftierung eines Gefangenen eher gerechtfertigt ist als nicht. Es hat nicht zu entscheiden, ob der Gefangene die Inhaftierungsstandards definitiv erfüllt. Es muss lediglich ein abwägendes Urteil über die Überzeugungskraft der Beweismittel fällen. Der Staat muss nur ein Minimum an Beweisen liefern. Erachtet das Gericht diese für grundsätzlich plausibel, kommt es zu einer Beweislastumkehr, und der Gefangene muss Gründe für seine Entlastung vortragen.

Zur Glaubhaftmachung, dass Almerfedi ein Mitglied der al-Qaida ist, reichten dem Gericht die drei von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Hauptgründe. Somit war es Almerfedis Aufgabe glaubwürdigere Beweise heranzuschaffen, die zeigen, dass er nicht zu al-Qaida gehört. Seinen Erklärungen für die Abweichung von der üblichen Route zur Flucht nach Europa, sprach das Gericht keine Beweiskraft zu. Daher wurde der Freispruch aus der ersten Instanz revidiert. Almerfedi bleibt weiter in Guantanamo.


Mittwoch, den 15. Juni 2011

Seifenblase oder Luftballon?

 
.   Die Praktikantin aus Deutschland kann schon gut zwischen Common Law und Equity unterscheiden, auch bei den Einreden. Im Equity platzt der gesamte Antrag, wenn eine Einrede wie Unclean Hands greift; nichts überlebt.

Im Common Law kann der Anspruch mit einer Einrede wie ein Luftballon angepiekst werden; die Luft geht vielleicht verschuldensabhängig raus oder der Anspruch fliegt dem Kläger in Fetzen um die Ohren.

Beim Antrag auf eine einstweilige oder dauerhafte Verfügung gilt Equity. Die Ansprüche im Antrag auf eine Injunction zerplatzen wie eine Seifenblase, wenn der Antragsteller unsaubere Hände oder Dreck am Stecken hat. Common Law kennt hingegen weder den Verfügungsanspruch noch diese vernichtende Einrede.

Seifenblase oder Luftballon im amerikanischen Recht - die Praktikantin merkt sich das.


Dienstag, den 14. Juni 2011

Der abgeschnittene Fotograf: DMCA, WIPO

 
.   Radiosender, Fotograf, Radiosprecher, ein Bild, eine Sender­webseite mit dem Bild und abgeschnit­tenem Hinweis auf den Foto­grafen: Die Klage wegen Verletzung des Urheber­rechts ist vorpro­grammiert, doch der Fotograf verliert nach dem Digital Millen­nium Copyright Act.

In der Revision des Falles Peter Murphy v. Millen­nium Radio Group LLC, Az. 10-2163, gewinnt der Fotograph. Der DMCA behandelt zwar das Knacken automa­tisierter Kopierschutz­vorkehrungen in 17 USC §1201, die das Unter­gericht nicht in dem Hinweis am Rand des Bildes erkannte.

Darüber hinaus schützt der DMCA in 17 USC §1202(b) auch Copyright Management Information wie den Hinweis am Bildrand. Muss das CMI in Verbin­dung mit technischen Vorkeh­rungen stehen, lautete die Revisions­frage. Das Bundes­berufungsgericht des dritten Bezirks der USA klärte in einer ausführlichen Begrün­dung nach US-Recht und WIPO-Regeln auf 30 Seiten zum ersten Mal, dass beide Normen unabhängig vonein­ander wirken.

Die bemerkenswert klare Entschei­dung vom 14. Juni 2011 erörtert zudem lesenswert die Ausnahme von Copyright-Verlet­zungen nach dem Fair Use-Prinzip. Dabei spielt hier das Presse­recht eine wichtige Rolle; aaO 22. Dieser Entlastungs­grund greift bei der Werbung für den Sender jedoch nicht.



Plagiat: Fernsehprogramm

 
.   Schauspieler und Fernsehanstalt einigen sich über eine neue Show, engagieren Schreiber zur Ideenumsetzung und erleben einen Hit.

Der Star zieht dann mit seiner Idee zur Konkurrenz und setzt sie erneut erfolgreich um. Klagen wegen Urheberrechtsverletzung folgen. Die Plagiatoren werden mit einem Schadensersatzurteil belegt.

Die Revision im Fall TMTV Corp. v. Mass Productions Inc., Az. 09-1439, bestätigt das Ergebnis am 13. Juni 2011. Die Idee ist nicht schutzfähig. Doch die sklavische Nachahmung in der Umsetzung verletzt den Copyright Act. Die Urteilsbegründung erläutert lesenswert die Rechteübertragung an die Anstalt, die Plagiatsmerkmale sowie Kostenerstattung und Anspruchsverzinsung.


Samstag, den 11. Juni 2011

Urteile im Recht der USA in Stichworten

 
.   Die wichtigsten Urteile der Woche aus den Obergerichten der USA:
Verhältnis Bundes- u. Einzelstaatsrecht, Perry v. Catholic Archdiocese-St. Louis, 8th Cir 10 JUN 2011, PDF

Supreme Court USA: Microsoft v. i4i , DePierre v. US, Talk America. v. Michigan Bell, Sykes v. US, 9 JUN, Decisions Today http://c.star.us

Keine Feststellungsklage ohne Streitfrage, Val-Com Acquisitions Trust v. Deutsche Bank, 5h Cir 7 JUN 2011, PDF

Plagiate unter Professoren: kein Copyrightverstoß, Formeln schutzunfähig, Ho v. Taflove, 6th Cir 6 JUN 2011, PDF

Supreme Ct: Fox v. Vice, McNeill v. US, John Fund v. Halliburton, Stanford Junior v. Roche Molecular Systems, 6. JUN 2011, http://c.star.us
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Freitag, den 10. Juni 2011

Die Geschworenen subsumieren. Wie?

 
.   Die Geschworenen sind Laien. Auch im Zivilprozess nehmen sie die Subsumtion vor. Der deutsche Jurist studiert Jahre, bis er das kann. Wie soll die Jury das aus dem Ärmel schütteln?

Sie lernt es vom Richter, der zwar wie ein König in seinem Saal herrscht, doch kaum das Verfahren beeinflussst. Eine wichtige Rolle kommt ihm bei den Jury Instructions zu. Die Parteien schlagen Texte für die Belehrung der Geschworenen vor. Der Richter entscheidet bei Abweichungen und instruiert die Jury.

Im Fall Microsoft Corp. v. i4i Ltd. Partnership, Az. 10-290, gelangten die Anweisungen bis zum Supreme Court, der am 9. Juni 2011 über die Anweisungen im Patentprozess entschied. Microsoft wünschte Anweisungen zur Würdigung von Beweisen als überwiegend, während die Gegenseite und der Richter eine klare und überzeugende Beweislage forderten. Das Höchstgericht in Washington stimmte der höheren Messlatte zu.


Donnerstag, den 09. Juni 2011

Kostenerstattung trotz American Rule

 
.   Bis zum Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC, schaffte es ein Kostenerstattungsprozess, obwohl die Grundregel, American Rule, keine Kostenerstattung für den Sieger vorsieht.

Ein Sheriff-Kandidat verklagte im Fall Fox v. Vice, Az. 10-114, den Amtsinhaber und die Stadt wegen Diffamierung und Wahlbehinderung. Wegen des letzteren Anspruchs durfte er ins Bundesgericht, aus dem er in hohem Bogen flog.

Da die Klage offensichtlich unbegründet war, legte das Gericht ihm nach einer Sonderregel für Bürgerrechtsverfahren die Kosten auf. Den Diffamierungsanspruch entschied es nicht; der Kläger darf ihn nur im einzelstaatlichen Gericht weiter verfolgen.

Der Verlierer rügte deshalb den Kostenbeschluss: nur den Wahlbehinderungsteil müsse er zahlen, den Rest nicht. Der Supreme Court of the United States gab ihm am 6. Juni 2011 in letzter Instanz recht und erklärte auf 16 Seiten das Wechselspiel von Bundes- und Staatsprozessen mit den jeweiligen Kostenfolgen.


Mittwoch, den 08. Juni 2011

Wegen Arztbesuchen gekündigt

 
CT - Washington.   Um einen Anspruch aus dem Americans with Disabilities Act erfolgreich geltend zu machen, müssen drei Voraussetzungen gegeben sein. Der Anspruchssteller muss zeigen, dass (1) er eine Behinderung im Sinne des ADAs hat, (2) er trotzdessen die wesentlichen Aufgaben seiner beruflichen Tätigkeit ausführen kann und (3) er eine gegenteilige Entscheidung durch seinen Arbeitgeber aufgrund von Diskriminierung erleidet.

Damit das Gericht den ADA für anwendbar erklärt, muss der Anspruchssteller zeigen, dass er entweder eine physische oder psychische Beeinträchtigung hat, die eine oder mehrere wesentliche Aktivitäten seines Lebens grundlegend beeinträchtigt. Um das Vorliegen einer Behinderung zu bestimmen, müssen die Gerichte die Maßnahmen, die zur Milderung der Beeinträchtigung getroffen werden, in ihre Bewertung miteinbeziehen.

Bei dem Fall Lynch v. Matthews International, Az. 10-3221, den das Berufungsgericht des Dritten Bezirks der USA am 3. Juni 2011 entschied, hatte der Kläger sich gegen eine Kündigung gewehrt. Er musste sich regelmäßig Injektionstherapien zur Nervenblockade unterziehen, um arbeiten zu können. Hierfür verwandte er seine Kranken- und Urlaubstage. Der Kläger behauptete, er sei diskriminiert worden, weil er Mittel nehmen musste, die ihn vor den Auswirkungen einer Behinderung bewahrten.

Das Gericht argumentierte, dass eine Behinderung nach dem ADA zu verneinen sei, wenn durch die die Symptome mildernden Mittel keine grundlegende Einschränkung mehr vorliege.

Daher fiel der Kläger nicht unter die Zielgruppe des ADA. Seine Entlassung ist nicht für eine Diskriminierung nach dem ADA qualifiziert, und er besitzt keinen Kündigungsschutzanspruch.


Dienstag, den 07. Juni 2011

Nicht alle auf einmal

 
.   170 Mio. Dollar wegen Investitionsbetrugs wollten 232 Kläger in einem Prozess einklagen, doch wählten sie nicht den Weg der Sammelklage. Das Gericht trennte die Verfahren voneinander, weil sie unterschiedliche Investitionen betrafen.

Am 2. Juni 2011 lehnte das Revisionsgericht im elften US-Bezirk die Nachprüfung der Entscheidung im Fall Klaus Hofmann et al. v. De Marchena Kaluche & Asociados et al., Az. 10-13738, ab. Der Trennungsbeschluss stellt keine revisible Schlussentscheidung im amerikanischen Prozess dar.


Sonntag, den 05. Juni 2011

Monopolistische Programmauswahl

 
.   Wer bestimmt den Umfang des Kabel-TV-Angebots? Der Kunde, der Lieferant von Programmen oder der Kabel-TV-Anbieter? Nutzen Hersteller und Anbieter Monopole zulasten des Verbrauchers aus, wenn sie bestimmen, was der Kunde erhält?

In San Francisco entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA am 3. Juni 2011 gegen Verbraucher, die ein unzulässiges Monopol rügten. Im Fall Rob Brantley v. NBC Universal, Inc., Az. 09-56785, verlangten sie die Zerschlagung der Programmbündel sowie Schadensersatz.

Die Gerichte wiesen die Sammelklage mit einer lesenswerten 14-seitigen Begründung zur Anwendbarkeit von §1 Sherman Act, des Bundeskartellgesetzes, ab. Der Kunde hat kein Recht darauf, kostensparend nur seine Lieblingskanäle zu beziehen.


Samstag, den 04. Juni 2011

Ende brüllender Werbung

 
.   Brüllende Werbung im Fernsehen untersagte das Bundesgesetz namens CALM und sollte den amerikanischen TV-Freund entlasten. Zwischen Programmteilen soll er nicht mehr erschrocken die Lautstärke herabsetzen müssen. Damit das Gesetz wirkt, muss es in eine Verordnung umgesetzt werden.

Das Bundesnetzamt FCC in Washington, DC, verkündete am 3. Juni 2011 den Regelungsvorschlag. Wie üblich muss der Bürger ihn kommentieren können. Auch Hersteller und Sender dürfen sich melden.

Das Verfahren nach dem Administrative Procedure Act erklärt die Verkündung unter dem Titel Implementation of the Commercial Advertisement Loudness Mitigation Act, Federal Register, Band 76, Heft 107, S. 32116.


Donnerstag, den 02. Juni 2011

EMail als Beweisanlage

 
.   Darf oder muss das Gericht EMails berücksichtigen, wenn es einen Schriftsatz auf Schlüssigkeit prüft, dem die Post angefügt ist? Muss lautet die Antwort des Bundesrevisionsgerichts in New York im Fall L-7 v. Old Navy, Az. 10-573, am 1. Juni 2011.

Doch damit nicht genug. Das Gericht erläutert in seiner lesenswerten Beschlussbegründung von 41 Seiten auch die vertragliche Pflicht, nach Treu und Glauben Vertragsverhandlungen zu führen.

Im Kern geht es den Parteien bei diesem Prozess im zweiten amerikanischen Bundesbezirk um geistiges Eigentum an Design und Marken, die in eine neue Bekleidungslinie namens Todd Oldham münden sollten.


Mittwoch, den 01. Juni 2011

Absichtliche Unkenntnis: Haftung!

 
.   Der asiatische Hersteller eines Bräterimitats bemühte sich, niemanden, selbst den eigenen Anwalt, vom USA-Originalpatent wissen zu lassen und vermied die Kenntnisnahme eines Urteils, das die Patentverletzung durch die Nachahmung bestätigte. Er vertrieb das Imitat an dritte, nichtverklagte Abnehmer in anderen Ländern und den USA, wo das Patent erteilt war.

Der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC führte am 31. Mai 2011 in einer wegweisenden Entscheidung unter Rückgriff auf das strafrechtliche Prinzip der willful Blindness aus, dass die bewusst vermiedene Kenntnis haftungsauslösend wirkt: Global-Tech Appliances v. SEB S.A., Az. 10-6.

Selbst wenn das Imitat von einem im Ausland ohne Patent vertriebenen Produkt abgekupfert war, haftet der Nachahmer in den USA nach amerikanischem Patentrecht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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