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Donnerstag, den 16. Juni 2011

Beweisstandard für Guantanamo-Häftlinge  

CT - Washington.   Krieg gegen den Terror, Enemy Combatant, Guantanamo Bay, Habeas Corpus-Rechte, diese Begriffe sind vielen seit dem 11. September 2001 geläufig. Aber welche Regeln wenden die ordentlichen Gerichte an, um zu entscheiden, ob die mutmaßlichen Terroristen in dem Guantanamo-Gefängnis verweilen sollen? Die Häftlinge werden als feindliche Kämpfer, Kriegsgefangene, angesehen. Daher musste man ihnen ihre Habeas-Corpus-Rechte nicht gewähren. Nun wenden sich die Inhaftierten an das Gericht in Washington und fordern die Überprüfung der Legitimität ihrer Inhaftierung.

Die Staatsanwaltschaft muss bei der Feststellung, ob es sich um Mitglieder von Terrororganisationen handelt, anderen als den üblichen strafrechtlichen Standards genügen. In der Entscheidung Almerfedi v. Obama, et al., Az. 10-5291, vom 10. Juni 2011, stellt das Berufungsgericht des District of Columbia fest, dass der Standard bei Festnahmen im Krieg weit von dem üblichen und höchsten strafrechtlichen Beweisstandard entfernt ist, beyond a reasonable doubt, also ohne begründete Zweifel. Der angewendete Standard bei Kriegsgefangenen ähnelt eher dem preponderance standard, der fast der niedrigste ist. In dubio pro reo gilt dann erst recht nicht mehr.

Das Gericht untersucht, ob die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Beweise dazu führen, dass die Inhaftierung eines Gefangenen eher gerechtfertigt ist als nicht. Es hat nicht zu entscheiden, ob der Gefangene die Inhaftierungsstandards definitiv erfüllt. Es muss lediglich ein abwägendes Urteil über die Überzeugungskraft der Beweismittel fällen. Der Staat muss nur ein Minimum an Beweisen liefern. Erachtet das Gericht diese für grundsätzlich plausibel, kommt es zu einer Beweislastumkehr, und der Gefangene muss Gründe für seine Entlastung vortragen.

Zur Glaubhaftmachung, dass Almerfedi ein Mitglied der al-Qaida ist, reichten dem Gericht die drei von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Hauptgründe. Somit war es Almerfedis Aufgabe glaubwürdigere Beweise heranzuschaffen, die zeigen, dass er nicht zu al-Qaida gehört. Seinen Erklärungen für die Abweichung von der üblichen Route zur Flucht nach Europa, sprach das Gericht keine Beweiskraft zu. Daher wurde der Freispruch aus der ersten Instanz revidiert. Almerfedi bleibt weiter in Guantanamo.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.