• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 22. Juni 2011

Hot News im Urheberrecht  

.   Brandheiße Börsen­empfeh­lungen dürfen nicht von Dritten sofort weiter­gegeben werden. Diese müssen mit der Wieder­veröffent­lichung warten, bis die Börse eine halbe Stunde geöffnet ist. So entschied das Bundes­gericht in New York City nach dem Recht der deliktischen Haftung, welches es als Staats­recht neben dem Bundes­recht des Copyright Act gelten ließ; s. 700 F.Supp. 2d 310, 313 (S.D.N.Y. 2010); Kochinke, Länder­report USA, Kommu­nikation & Recht, 2010/475.

Am 20 Juni 2011 revidierte das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Barclays Capital Inc. v. Theflyon­thewall.com, Inc., Az. 10-1372, dieses Urteil. Das Urheber­recht des Bundes geht einzel­staat­lichen Ansprüchen vor und deckt die Rechts­verletzung vollständig ab. Der Revisions­beschluss wird als herber Verlust für Banken und Analysten bezeichnet.

Im Kern besagt die 88 Seiten lange Urteils­begründung:
1. Das Kopieren der Berichte verletzt Urheber­recht, 17 USC §106.
2. Der Tort der Hot News Misappro­priation kann bei Börsen­empfehlungen nicht neben dem Urheber­recht wirken.
3. Die Berichterstattung über die Berichte kann recht­mäßig erfolgen.
4. Diese Berichterstat­tung unter­liegt keinen zeitlichen Vorgaben.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.