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Mittwoch, den 10. Aug. 2011

Zuständigkeit durch Webpräsenz  

MxN - Washington.   Die Zuständigkeit eines Gerichts über eine ausländische Gesellschaft ergibt sich als specific personal Jurisdiction bereits dann, wenn die Gesellschaft ein zielgerichtetes, auf den Forumsstaat ausgerichtetes Angebot im Internet bereithält, entschied das Berufungsgericht für den neunten Bezirk am 8. August 2011 in CollegeSource v. AcademyOne, Az. 09-56528.

Die Parteien sind Wettbewerber im gleichen Marktsegment. CollegeSource ist in Kalifornien ansässig, AcademyOne in Pennsylvania. Letztere machte CollegeSource Konkurrenz, indem sie bei einer Suchmaschine über gesponserte Links ihre Dienste in Kalifornien anbot und gleichzeitig unrechtmäßig beschaffte Dokumente der Klägerin auf der eigenen Webseite veröffentlichte. Im Sinne des amerikanischen Rechts gilt die fremdstaatliche Gesellschaft als foreign, was auch bei einer deutschen Gesellschaft gelten würde.

Das Gericht in Kalifornien lehnte eine allgemeine Zuständigkeit, general Jurisdiction, ab, da die Gesellschaft nicht in Kalifornien ansässig ist. Die Verletzung geistigen Eigentums allein reiche für die Begründung einer Zuständigkeit nicht aus, da sie nicht von einigem Gewicht war.

Der United States Court of Appeals for the Ninth Circuit in San Francisco als Revisionsgericht bejahte jedoch eine spezielle persönliche Zuständigkeit, specific personal Jurisdiction, da durch den Internetauftritt ein minimaler Kontakt zu Kalifornien als Forumsstaat hergestellt, der Eingriff in die Rechte der Klägerin zielgerichtet war und eine Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Beklagte auch nicht unzumutbar ist.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.