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Freitag, den 07. Okt. 2011

Fatale Schlamperei: Deckungslücke  

ML - Washington. Über eine Verurteilung zur Zahlung von $ 2 Mio. und den Versuch, die eigene Versicherung zur Deckung dieser Summe zu bewegen, hatte das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks in New Orleans zu entscheiden.

Dem Fall liegt ein Verkehrsunfall aus dem Jahre 2005 zu Grunde, bei dem eine Person schwer verletzt wurde. Ihr wurde ein Schadensersatz in Höhe von zwei Millionen Dollar zugesprochen.

Bei dem Versuch, das Urteil zu vollstrecken, sollten Firmenanteile des Vaters der minderjährigen Schädigerin gemäß Miss. Code Ann. §13-3-129 gepfändet werden.

Dafür sollte der Vorstand der Beklagten eine eidesstattliche Erklärung über den Umfang der Anteile abgeben. Dies versäumte der Vorstand, weshalb die Beklagte für die gesamte Summe haftet.

Die Beklagte forderte diese Summe von ihrer Versicherung zurück, denn die Klägerin sei aufgrund einer Bestimmung im Versicherungsvertrag zur Rückzahlung verpflichtet. Die Klausel sieht vor, dass dem Versicherten die Summen zu ersetzen sind, zu deren Zahlung der Versicherte aufgrund von ihm begangener Körper- oder Sachschäden verurteilt wurde. Das Untergericht wies die Klage ab. Die Beklagte ging in Berufung. Daraufhin erhob der Versicherer negative Feststellungsklage.

Der United States Court of Appeals for the Fifth Circuit entschied am 3. Oktober 2011 im Fall Nationwide Mutual Insurance Company v. A. Hunter, et. al., Az. 10- 60609, für die Versicherung.

Die Police sieht zwar Rückzahlungen an den Versicherten vor, wenn dieser für Körper- und Personenschäden haftet. Solche waren im Ursprungsfall gegeben. Letztlich wurde die Beklagte aber wegen Verletzung eines einzelstaatlichen Gesetzes und nicht wegen der dem Fall zu Grunde liegenden Körperverletzung zur Zahlung verurteilt. Die Deckungslücke berechtige die Versicherung zur Zahlungsverweigerung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.