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Dienstag, den 10. Jan. 2012

Waffe, Usus, Ehe, Knast  

.   In U.S. v. German räumt die Urteilsbegründung gleich mit zwei Fehlvorstellungen vom amerikanischen Recht auf:
1. Nur Trauung führt zur Ehe.
2. Kriminelle kriegen Kanonen.
Die Common Law-Ehefrau des Verurteilten hatte der Polizei von seinem Gewehr im Auto erzählt. Er sei auch wegen Waffenvergehen vorbestraft.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond bestätigte am 9. Januar 2012 seine Verurteilung wegen strafbaren Waffenbesitzes. Die verwertbare Aussage der Ehefrau ersetze den fehlenden Durchsuchungsbefehl.

Die Common Law-Ehe sprach das Gericht nicht an. Sie folgt aus der Übung der Beteiligten und ist Dritten bekannt, gilt in vielen Staaten der USA.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.