• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 19. März 2012

Werbe-SMS: Kein Freischuss  

.   Die erste Werbe-SMS ohne Zustimmung des Empfängers führt in den USA zur zivilrechtlichen Haftung nach einem Bundesverbraucherschutzgesetz von 1991, dem Telephone Consumer Protection Act.

Da gilt auch nicht die Ausrede des Werbenden, die SMS sei von einem Werbeunternehmen versandt worden. Das Technology & Marketing Law Blog rät Anbietern angesichts der drakonischen Rechtsfolgen - statutory damages, stringent consent provision, no free pass for the initial message, and liability for any unsolicited message that is sent with certain equipment -, ganz die Finger von SMS zu lassen.

Der Beschluss vom 9. März 2012 in In re Jiffy Lube International, Inc., Text Spam Litigation, belegt die Auffassung. Dennoch wird es wohl bei viel irritierendem SMS-Spam in den USA bleiben.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.