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Montag, den 02. April 2012

Datenschutz und -tausch im Bund  

Strafverfahren darf Privacy Act nicht verletzen
.   Seit 1974 schützt der Bund die Privatsphäre der Bürger. Bestimmte Daten dürfen nicht unter Ämtern getauscht werden. Der Schutz gilt auch Piloten, die ihren HIV-Status der Sozialhilfe mitteilen, jedoch vor der Flugaufsicht verschweigen.

Einmal gesund, einmal krank - das musste irgendwann auffliegen, und der Pilot wurde angeklagt, nachdem die Ämter seine Akten ausgetauscht hatten. Dagegen ging er wegen eines Verstoßes gegen den Privacy Act vor und gewann dem Grunde nach:
He then filed suit, alleging that the FAA, DOT, and SSA violated the Privacy Act of 1974, which contains a detailed set of requirements for the management of records held by Executive Branch agencies. The Act allows an aggrieved individual to sue for "actual damages," 5 USC §552a(g)(4)(A), if the Government intentionally or willfully violates the Act's requirements in such a way as to adversely affect the individual.
Beim Schadensersatz blieb er hingegen vor dem Obersten Bundesgerichtshof der USA in Washington, DC erfolglos. Der Gesetzgeber verlangt einen tatsächlichen, finanziellen und belegten Schaden, bevor auch Schmerzensgeld in der Form von general Damages denkbar ist. Der von Kongress gewählte Begriff actual Damages umfasst nicht den Ersatz emotionalen Schadens, erklärte der Supreme Court am 28. März 2012 im Fall Federal Aviation Administration v. Cooper.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.