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Dienstag, den 03. April 2012

Bricht Bundesrecht Staatsrecht: Mindestlohn  

FSp - Washington.   Die in Deutschland derzeit so intensiv geführte Diskussion ist in den USA längst Geschichte. Mit dem Fair Labor Standards Act, FLSA, wurde in den USA bereits 1938 Mindestlohn, Höchstarbeitszeit und eine Regelung der Überstunden geschaffen, um den am kürzeren Hebel sitzenden Arbeitnehmer besser zu schützen.

Abgewichen wird damit, abgesehen vom ebenfalls bundesrechtlich geregeltem Gewerkschaftsrecht, vom Grundsatz der einzelstaatlichen Regelung im Arbeitsrechts. In seiner Entscheidung vom 27. März 2012 setzt sich das Bundesberufungsgericht für den dritten Bezirk intensiv mit der Entstehungsgeschichte des FLSA auseinander.

Title 29 U.S.C. § 216 (b) gibt Arbeitnehmern sogar ein Sammelklagerecht. Beitrittsvoraussetzung ist lediglich die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers beim Prozessgericht. Mangels Widerspruch zu Gesetzeswortlaut und dem Willen des Kongresses spricht auch nichts gegen eine prozessual kombinierte bundes- und einzelstaatliche Geltendmachung, solange die Wertungen des FLSA nicht unterlaufen werden.

Auch einzelstaatliches materielles Arbeitsrecht wird durch die Supremacy Clause der US Verfassung dann nicht blockiert. Bundesrecht bricht damit nicht generell einzelstaatliches Recht, und die Gefahren des Sammelklagerechts drohen nach beiderlei Recht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.