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Dienstag, den 31. Juli 2012

Mechaniker in fremdem Schuppen verletzt

 
.   Haftet der Eigentümer eines defekten Reifenschuppens dem Mechaniker, der sich dort verletzt, oder sein Arbeitgeber, der ihn mietet und allein die Schlüssel hat? Die Schadensersatzklage gegen den Vermieter verlor der Mechaniker, der sich wohl nicht traute, gegen den Arbeitgeber vorzugehen, und beim Vermieter vielleicht mit Strafschadensersatz aus deliktischer Handlung rechnete. Warum die Rechnung nicht aufgehen kann, erklärte das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks in Boston am 30. Juli 2012 im Fall Fernandes v. Agar Supply Company, Inc..


Montag, den 30. Juli 2012

Indianerstamm darf diskriminieren

 
.   Bei der US-Armee erbringt die Chiropraktikerin ihre Leistungen als Leiharbeiterin eines Unternehmens, das dem Stamm der Cherokee gehört. Als sie entlassen wird, verklagt sie ihren Arbeitgeber wegen Bürgerrechtsverletzungen, doch das Bundesgericht weist die Diskriminierungsklage wegen mangelnder Zuständigkeit ab.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA stimmt dem Ergebnis im Fall Somerlott v. Cherokee Nation Distributors am 27. Juli 2012 zu. Die Souveränität der Stämme greift auch bei Bürgerrechtsgesetzen des US-Bundes, so dass die Bundesgerichte ihre Gerichtsbarkeit nicht über sie ausüben dürfen, selbst wenn der Streit nicht direkt die Belange der Stämme berührt:
It is well-established that “Indian tribes are distinct, independent political communities, retaining their original natural rights in matters of local self-government. Although no longer possessed of the full attributes of sovereignty, they remain a separate people, with the power of regulating their internal and social relations.” […] As sovereign powers, Indian tribes are immune from suit absent congressional abrogation or clear waiver by the tribe.


Sonntag, den 29. Juli 2012

Beweis verweigert: $58.361,51 Strafe

 
.   Jede Partei muss im amerikanischen Prozess der Gegenseite die Beweise liefern, die diese benötigt. Bei einer Weigerung kann das US-Gericht Schadensersatz für unnötige Anwaltskosten, Einredeverbote und selbst ein Versäumnisurteil nach Rule 37 der Federal Rules of Civil Procedure zusprechen, wenn die Weigerung nicht mit einer der wenigen Ausnahmen begründet wird.

Der Fall Centennial Archaeology, Inc. v. AECOM, Inc. betrifft einen Prozess um Windräder und archäologische Umgebungsuntersuchungen sowie die Zahlungsverweigerung für deren Kosten, den die Archäologen gewannen. Wegen der verweigerten Herausgabe von Beweisen und letztlich unnötigen Anwaltskosten gewährt ihnen das Gericht zudem die Erstattung von $58.361,51.

In der Revision argumentiert der säumige Schuldner und Beweisverweigerer, der Betrag sei wegen einer Pauschalhonorarvereinbarung mit den gegnerischen Anwälten unzulässig, denn zusätzliche Gebühren hätte die Gegenseite auch bei einem Mehraufwand in der Discovery nicht zu zahlen. Mit einer lehrreichen Begründung bestätigt das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks in Denver am 27. Juli 2012 das Urteil.


Samstag, den 28. Juli 2012

$30 Mio. von VW für 23000 Anwaltsstunden

 
.   Etwas gedulden müssen sich die Klägeranwälte, die im Sammelklagevergleich VW und Audi verpflichteten, bestimmten Kunden einén $25-Gutschein für einen Ölwechsel oder andere Leistungen zu gewähren. Sie erstritten für sich ein Honorar von über $30 Mio.

Das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston wies jedoch am 27. Juli 2012 im Fall Volkswagen Group of America v. McNulty Law Firm diese Festsetzung für 23.000 Stunden anwaltlicher Arbeit an das Untergericht zur Neuberechnung nach anwendbarem einzelstaatlichem Recht, nicht nach Bundesrecht, und weiteren Entscheidung zurück.


Freitag, den 27. Juli 2012

Diskriminierung eines Bundesagenten?

 
AM - Washington.   Das FBI soll einen in seinen Diensten stehenden in Ägypten geborenen amerikanischen Staatsbürger nach dem Terroranschlag vom 11. September 2001 auf Grund seiner Herkunft diskriminiert haben, indem es ihn statt an einem seinen Qualifikationen entsprechenden Arbeitsplatz im Bereich der Terrorismusbekämpfung einzusetzen, an einen Arbeitsplatz versetzte, für den er deutlich überqualifiziert war.

Das Gericht sah die Klage wegen Diskriminierung als unbegründet an, da der Kläger nur aufgezeigt habe, dass er nicht den von ihm gewünschten Arbeitsplatz innehabe. Hiergegen wandte sich seine Berufung. Er und der Leser erhalten am 20. Juli 2012 eine detaillierte Aufklärung über die Voraussetzungen einer Diskriminierungsklage.

Das Bundesberufungsgericht des District of Columbia verwies im Fall Bassem Youssef v. Federal Bureau of Investigation die Sache mit Urteil zurück, da die Vorinstanz nicht berücksichtigte, aus welchen Gründen das FBI den Kläger versetzt hatte.


Donnerstag, den 26. Juli 2012

Schadensersatz vom armen Anwalt

 
AH - Washington.   In Haynes v. City and County of San Fransisco klagt ein Rechtsanwalt gegen seine Verurteilung zu einem Ordnungsgeld von rund $360.000, die darauf beruht, dass er seine Mandantin so schlecht vertreten hat, dass dieser unberechtigte Prozesskosten in dieser Höhe entstanden sind.

Die Vorinstanz hatte dem Rechtsanwalt nach 28 USC §1927 die Prozesskosten seiner Mandantin als Sanktion auferlegt, weil er mehrere Klagen eingereicht, Verhandlungen geführt und Beweisverfahren angestrengt hat, obwohl diese von vorneherein offensichtlich unbegründet waren. Dagegen trägt der Kläger vor, dass er bei einem Nettoeinkommen von $20.000 außerstande ist, diesen Betrag zu zahlen. Das Gericht entschied hingegen, dass es sich um einen deliktischen Anspruch handelt, bei dem sich der Schadensersatz allein nach dem Schaden des Opfers richtet und nicht nach den finanziellen Möglichkeiten des Schädigers.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks verweist den Fall an die Vorinstanz zurück, weil diese verkannt hat, dass die Sanktion schon nach dem Wortlaut des 28 USC §1927 im Ermessen des Gerichts liegt. Indem die Vorinstanz von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist, hat sie das anzuwendende Recht verkannt und muss in einer erneuten Entscheidung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zumindest berücksichtigen.


Mittwoch, den 25. Juli 2012

Zwangsarbeit bei Scientology: Haftung?

 
.   Menschenhandel zur Zwangsarbeit unter Verletzung des Trafficking Victims Protection Act werfen die Kläger den Scientologen vor, bei denen sie aufwuchsen, als Kinder zum Milliarden-Jahre-Ordensdienst verpflichtet wurden und für ein Taschengeld von $50 arbeiteten. Die Furcht vor drastischen Folgen beim Weglaufen bezeichnen sie als das Druckmittel, das die Tatstandsmerkmale des Menschenhandelsverbots erfüllt.

Doch das Untergericht in Kalifornien weist ihre Klage ab, da die Aufgaben unter die Seelsorgeausnahmen von Arbeitsschutzgesetzen und Religionsfreiheit fällt. Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco beschreibt im Fall Claire Headley v. Church of Scientology ausführlich die Gestaltung des Alltags von Mitgliedern des Ordens Sea Org und der Einschränkung freier Entscheidungen seiner Mitglieder. Es erklärt am 24. Juli 2012:
[T]he text of the Trafficking Victims Protection Act resolves this case. The Act bars an employer from obtaining another’s labor “by means of” force, physical restraint, serious harm, threats, or an improper scheme. 18 U.S.C. § 1589(a)(1), (a)(2), (a)(4). That text is a problem for the Headleys because the record contains little evidence that the defendants obtained the Headleys’ labor “by means of” serious harm, threats, or other improper methods.[…]

The one adverse consequence the Headleys could have faced, had they taken any of their many opportunities before 2005 to leave the Sea Org, was to have been declared “suppressive persons” and thus potentially to have lost contact with family, friends, or each other. But that consequence is not “serious harm”—and warning of such a consequence is not a “threat”—under the Trafficking Victims Protection Act. In applying the Act, we must distinguish between “improper threats or coercion and permissible warnings of adverse but legitimate consequences.”
Ausstoßen und and Disziplinarmaßnahmen gelten als legitime Methoden der Religionsausübung, bestätigt das Gericht. Beide Kläger nutzten jahrelang keine der zahlreichen Gelegenheiten, dem Orden zu entfliehen. Das Gericht will nicht ausschließen, dass die von ihnen vorgetragenen Tatsachen eine deliktische Haftung nach anderen Gesetzen und Präzendenzfällen rechtfertigen, doch hatten sie auf derartige Ansprüche verzichtet und alles auf die Karte Menschenhandelsverbot gesetzt. Damit punkten sie nicht.


Dienstag, den 24. Juli 2012

Misshandlung in Botschaft: Klage

 
.   Die Botschaft Frankreichs soll die ange­stellte Französin pakista­nischer Herkunft miss­handelt haben, klagt sie im Bundesgericht der Hauptstadt Washington, DC, im Fall Ashraf-Hassan v. Embassy of France. Die Botschaft konzediert die Zustän­digkeit des amerikanischen Gerichts für Bürgerrechts­ansprüche nach Title VII.

Die Anschuldigungen sind horrend: Abfällige Bemerkungen über Herkunft und Rasse vergifteten das Arbeitsklima; zudem folgte eine rechts­widrige Kündigung als Vergeltungsschlag, nachdem die Klägerin im Pariser Auswärtigen Amt die Situation erklärte.

Das Bundesgericht erörtert auf 17 Seiten im Rahmen der Schlüssig­keitsprüfung nach Rule 12(b)(6) die Qualität des Klageschrift­satzes, als die Botschaft die Abweisung beantragte. Aus Fristgründen verliert die Klägerin am 20. Juli 2012 die Kündigungs­schutzklage, doch den Diskriminie­rungsanspruch darf sie weiterverfolgen.


Montag, den 23. Juli 2012

Softwaremodul mit Gerichtsstand Texas

 
.   1994 erwarb die deutsche Beklagte ein Softwaremodul von einem texanischen Hersteller unter einer Lizenz mit texanischem Gerichtsstand und nutzte das Modul in seinem deutschen Steuerprogramm, von dem auch ein paar Exemplare nach Texas lizensiert wurden. Als sich die Parteien uneins sind, verklagt der Modullieferant den deutschen Hersteller in Texas.

Dieser rügt die örtliche Zuständigkeit in der Form der Gerichtsbarkeit über seine Person, personal Jurisdiction. Das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA bestätigt die untergerichtliche Klageabweisung im Fall Pervasive Software, Inc. v. Lexware GmbH & Company KG am 20. Juli 2012 mit einer lesenswerten Entscheidung von 31 Seiten Länge.

Die Ausübung der texanischen Gerichtsbarkeit muss erstens die Voraussetzungen des Long-Arm Statute im Forumsstaat erfüllen, mit dem Texas staatsferne Personen greifen kann. Zweitens darf der Rechtsstaatlichkeitsgrundsatz der Bundesverfassung, das Fourteenth Amendment, nicht durch die so zulässige Ausübung der Gerichtsbarkeit verletzt werden, was anhand der Kontakte zum Forumsstaat ermittelt wird.


Sonntag, den 22. Juli 2012

Konkurrenzlose deutsche Technik zollfrei

 
.   Nach §6(c) des Educational, Scientific and Cultural Materials Importation Act of 1966, Pub. L. 89-651, as amended by Pub. L. 106-36; 80 Stat. 897; 15 CFR part 301, muss der Bund vor der Gewährung der Zollfreiheit bei der Einfuhr ausländischer Waren die Öffentlichkeit fragen, ob vergleichbare amerikanische Produkte vorhanden sind.

Mit der Verkündung Application(s) for Duty-Free Entry of Scientific Instruments im Bundesanzeiger, Bd. 77, Heft 139, S. 42483, lädt die International Trade Administration des Wirtschaftsministeriums in Washington, DC, am 19. Juli 2012 zur Beantwortung dieser Frage bei der folgenden beabsichtigten Einfuhr ein:
Docket Number: 12-033.
Applicant: UChicago Argonne, LLC, 9700 South Cass Ave., Lemont, IL 60439.
Instrument: Low-Temperature Scanning Tunneling Microscope System.
Manufacturer: CreaTec, Germany.
Intended Use: The instrument will be used to investigate properties of materials and novel phenomena related to nanoscale science. This instrument is specialized for creating artificial nanoscale structures on an atom-by-atom basis using nascent atom manipulation techniques. The instrument will be used to investigate the amount of force required to move one atom on a materials surface while simultaneously measuring local electronic structural changes during atom movement.


Samstag, den 21. Juli 2012

Eindrücke im Gentechnikprozess

 
HE - Washington.   Drei Juristinnen machen sich auf den Weg zum United States Court of Appeals for the Federal Circuit am Weißen Haus, um im Fall Association for Molecular Pathology v. Myriad Genetics einen Eindruck von amerikanischen Gerichtsverhandlungen zu erhalten. Frühzeitig im Gericht angekommen, wird die Sicherheitskontrolle passiert und noch kurz der Verkehr wegen der nicht-amerikanischen Ausweise aufgehalten. Endlich geht es in Richtung Gerichtssaal.

Zwar vermutete der Ausbilder einen leeren Gerichtssaal, allerdings ist nur noch im hinteren Drittel etwas frei, denn die Medien berichten am 20. Juli 2012 von einem aufsehenerregenden Präzedenzfall über Genpatente: Court to Decide Whether Genes Can Be Patented.

Von hinten wird also die Revisionsverhandlung aufmerksam verfolgt. In der Verhandlung werden gezielt strittige Punkte aus dem gesamten Verfahren angesprochen und erörtert, was das Gesamtverständnis nicht nur für Amerikaner erschwert. Die humorvollen Kommentare der Richter und Anwälte werden jedoch im ganzen Saal mit lautem Lachen aufgenommen.

Zum Schluss noch einmal erheben, und das Gemurmel beginnt. Die deutschen Juristinnen beobachten die amerikanischen Juristen und schauen sich noch vor Gericht um. Dann der Katzensprung zurück in die Kanzlei, um online nach dem nächsten Prozess zu suchen: Diesmal verständlichkeitshalber im Strafgericht erster Instanz.



Prof. und Mutter: Ungleichbehandlung

 
.   Die Doppelbelastung der reproduzierenden Professorin sollte die Uni veranlassen, ihr mehr Zeit zu gewähren, um sich zu beweisen, schrieb ihr Mentor. Das vergleichbar schwere Los reproduzierender Väter beklagte der Wissenschaftler nicht. Die Uni gab ihr nicht mehr Zeit und entließ die Professorin, deren Leistungen weit hinter denen von Vergleichspersonen zurückblieb.

Sie klagte wegen Diskriminierung. Die sie unterstützende Erklärung des Mentors will das Gericht beim Fehlen sonstiger Merkmale einer behaupteten Ungleichbehandlung nicht gegen die Uni gelten lassen.

Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des siebten Bezirks der USA in Chicago im Fall Blasdel v. Northwestern University führt am 19. Juli 2012 lehrreich und leicht lesbar in die Erwägungen ein, die bei der Festanstellungsprüfung für Professoren und vergleichbare Stellen gelten, wo selbst objektive Faktoren zu subjektiver Abwägung führen und Ungleichbehandlungen unvermeidbar und nicht unbedingt verboten sind.


Donnerstag, den 19. Juli 2012

Richter veräppelt: Judicial Estoppel

 
.   Ein Richter muss sich nicht für dumm verkaufen lassen. Wenn die behinderte Klägerin in mehreren Prozessen ihr Recht zur Benutzung eines Rollstuhls einklagt, und ihm im nächsten Prozess gegen Disneyworld vorträgt, ihr müsse im Vergnügungspark die Segway-Fahrt gewährt werden, denn sie benutze nie einen Rollstuhl, kann das Gericht die Klage wegen widersprüchlichen Vortrags nach dem Grundsatz des Judicial Estoppel abweisen.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Fancisco findet am 18. Juli 2012 nach dieser Abweisung mit lehrbuchhafter Erklärung der Doktrin im Fall Baughman v. Walt Disney World Company, dass zwar zwei ihrer Merkmale vorliegen.

Doch hält der Ninth Circuit die Abweisung für einen Ermessensmissbrauch, da der Klägerin nach dem American with Disabilities Act jedenfalls ein Anspruch auf Zulassung des Fahrzeugs zum Parkbesuch zustehen kann, was das Untergericht erneut prüfen muss.


Mittwoch, den 18. Juli 2012

Zuständigkeit für ausländische Beklagte

 
AH/AM - Washington.   Im Fall Tire Engineering v. Shandong Linglong rügten die Beklagten die örtliche Zuständigkeit, da die Voraussetzungen des Long-Arm Statutes des Staates Virginia nicht erfüllt seien und sie unter dem Schutz der Rechtsstaatsgarantie, der Due Process Clause des 14. Verfassungszusatzes zur Bundesverfassung, stünden.

Das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks bestätigte aber am 11. Juli 2012 die Vorinstanz. Es stützte die Zuständigkeit auf einen Nexus und stellte auf die folgenden Faktoren ab:
(1) the extent to which the defendant purposefully availed itself of the privilege of conducting activities in the forum state
(2) whether the plaintiff's claims arise out of those activities; and
(3) whether the exercise of personal jurisdiction is constitutionally reasonable.
Das Gericht führte aus, dass der der für die Anwendbarkeit des Gesetzes ausreichende Kontakt der Beklagten zu dem Bundesstaat Virginia auf Grund dieser Tatsachen bestehe:

Die Verschwörung des Beklagten Al Dobowi mit dem Mitarbeiter des Klägers hatte ihren Ursprung in Virginia. Der Mitarbeiter entwendete dort die technischen Zeichnungen des Klägers und eröffnete daraufhin ein Büro in Virginia, um nunmehr als Angestellter für den Beklagten tätig zu werden. Auch die weiteren Geschäftsbeziehungen erfolgten über die bestehenden Kontakte in Virginia.

Ein ausreichender Bezug des Beklagten Linglong besteht darin, dass dieser sich an Al Dobowis Geschäften, die aus Virginia geführt wurden, beteiligte.


Dienstag, den 17. Juli 2012

Student gewinnt im Equity-Gericht

 
.   Der Student von der Augsburg Uni in Minnesota gab sich als Professor aus und erschlich so von Lehrbuchverlagen Lösungshilfen, die er im Internet verkaufte, bis ihm die Verlage auf die Schliche kamen und ihn erfolgreich auf knapp $15000 Schadensersatz aus Urheberrechtsverletzung verklagten.

Die Verlage hätten gern mehr als das gesetzliche Minimum nach dem Copyright Act erhalten und wünschten, dass der Schaden nicht vom Richter, sondern von den Geschworenen beurteilt würde. Der Student schlug ihnen jedoch ein Schnippchen, indem er in die Privatinsolvenz ging, wo die Verlage ihre Ansprüche weiter verfolgten.

Dort werden die Tatsachenfragen jedoch nicht von der Jury gewertet, denn der Bankruptcy Court ist ein Equity-Gericht. Auch Ansprüche aus Law, die ihm vorgelegt werden, beurteilt der Richter, entschied am 13. Juli 2012 das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks im Fall Pearson Education, Inc. v. Almgren.

Die wichtigen prozessualen und materiellen Unterschiede zwischen Common Law und Equity, die England und Wales den USA vererbten, kennen die Referendare in der Wahlstation aus dem Ausbildungsplan: USA-Recht für Referendare in den USA mit dem EBook Lehrgang im epub-Format.


Montag, den 16. Juli 2012

Schüsse aus dem Hinterhalt: Schutzpflicht?

 
.   Schadensersatz will der britische Soldat im amerikanischen Gericht unter Verweis auf den Film High Noon von Unternehmen, deren Irakeinsätze er nach seiner Pensionierung als privater Sicherheitsmann beschützte. Sie sollen ihre Schutzpflichten vernachlässigt haben und daher aus deliktischer Haftung für seine Verletzungen nach Schüssen aus dem Hinterhalt zahlen.

Die Schutzpflicht erklärt sich nicht von selbst, bestimmt das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks in Washington, DC, am 13. Juli 2012. Der Kläger muss sie durch einen Sachverständigen nachweisen.

Der Hinweis auf den Film allein verdeutlicht den Geschworenen nicht, welche Schutzpflicht gegenüber einem mit AK-47 und 9mm-Pistole ausgerüsteten Soldaten nach seiner Hubschrauberanreise greift. Der Fall Paul Burke v. Air Serv International, Inc. war daher von Untergericht zu Recht abgewiesen worden.


Sonntag, den 15. Juli 2012

Schiedsklausel bindet: Keine Korrektur

 
.   Auch ein Staat ist an eine Schiedsklausel gebunden, und auch er kann keine inhaltliche Nachprüfung eines Schiedsspruchs im amerikanischen Gericht erzwingen, bestimmte dieses in New York City am 13. Juli 2012.

Im Fall Thai-Lao Lignite v. Government of the Lao People's Democratic Republic wandte sich Laos an die Revision, um die Kompetenz des Schiedsgerichts, die es selbst bestätigt hatte, und die Zuerkennung eines bestimmten Schadensersatzes, den der zugrundeliegende Vertrag ausgeschlossen hatte, anzufechten.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA entschied, dass die Kompetenzentscheidung richtig war und der vereinbarten UNCITRAL Schiedsregel 3 entsprach. Inhaltlich kann das ordentliche Gericht nicht die Vertragsauslegung des Schiedsgerichts aufheben, die regelrecht dem Schadensersatz zugrunde lag.


Samstag, den 14. Juli 2012

Verstoß bei Personendatenermittlung über IP

 
Schwere Folgen für Anwalt der ermittelnden Partei
HJa - Washington. Neben der Musikindustrie tritt immer mehr auch die Pornoindustrie in rechtliche Streitigkeiten, um den illegalen Bezug ihrer Werke, und verlangt Kompensation für angeblich entstandenen Schaden. Dabei wird von den vertretenden Anwälten oft mit unsauberen Methoden vorgegangen. Aufgrund der Heikelkeit des Themas Pornografie wird oft mit Drohungen auf persönlicher Ebene gearbeitet.

Das Bundesberufungsgericht des 5. Bezirks bestätigte am 12. Juli 2012 im Fall Mick Haig Productions v. Does 1-670 Sanktionen gegen den Anwalt des klagenden Pornoproduzenten. Er hatte sich trotz des ausdrücklichen Verbots der Vorinstanz die persönlichen Daten von ermittelten IP-Adressen von den ISPs aushändigen lassen. Diese hatte er zur Kontaktaufnahme mit ermittelten ISP-Kunden genutzt, um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Dafür wurde er von den Anwälten der EFF, den Vertretern der 670 unbekannten Beklagten, gerügt. Auch das Gericht erkannte das unmoralische Vorgehen des Anwalts und benannte es deutlich. Folgende Sanktionen muss er nun in Kauf nehmen, bei Nichterfüllung drohen zudem $ 500 Ordnungsgeld pro Tag:
1) Stone shall serve a copy of this Order on each ISP implicated and to every person or entity with whom he communicated for any purpose in these proceedings.
2) Stone shall file a copy of this Order in every currently-ongoing proceeding in which he represents a party, pending in any court in the United States, federal or state.
3) Stone shall disclose to the Court whether he received funds, either personally or on behalf of Mick Haig, and whether Mick Haig received funds for any reason from any person or entity associated with these proceedings, regardless of that person’s status as a Doe Defendant or not, (excepting any fees or expenses paid by Mick Haig to Stone).
4) Stone shall pay the Ad Litems’ attorneys’ fees and expenses reasonably incurred in bringing the motion for sanctions. The Ad Litems shall file an affidavit or other proof of such fees and expenses with the Court within thirty (30) days of the date of this Order. Stone may contest such proof within seven (7) days of its filing. Stone shall comply with these directives and supply the Court with written confirmation of his compliance no later than forty-five (45) days after the date of this Order.
[…]
Stone committed those violations as an attempt to repeat his strategy of suing anonymous internet users for allegedly downloading pornography illegally, using the powers of the court to find their identity, then shaming or intimidating them into settling for thousands of dollars--a tactic that he has employed all across the state and that has been replicated by others across the country.


Freitag, den 13. Juli 2012

Vertragliches Klageverbot im US-Vertrag

 
.   Schwer zu fassen, doch es gibt sie: Verträge, die einer Partei die Kündigung verbieten. Genauso gibt es Verträge, die einer Partei die Klage verbieten, beispielsweise so, wie es in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA im Fall ZBD Constructors, Inc. v. Billings Generation, Inc. am 12. Juli 2012 festhält:
Section 4.11 of the contract makes clear that ZBD is not permitted to “participate in any suit, action, case or proceeding with respect to” any claim it might have against Yellowstone for unpaid principal and interest, unless ZBD first obtains “written consent” as required by the contract.
Das Gericht kann kein Ersuchen von ZBD an die andere Vertragspartei um die Genehmigung einer Klage entdecken, und ZBD hat auf keine Ausnahme vom Verbot plädiert. Vermutlich konnte auch ZBD nicht fassen, dass die Klausel wirksam ist. Beim einseitigen Kündigungsverbot sieht es ähnlich aus. Viele Präzedenzfälle betrachten sie als wirksam, wenige je nach den konkreten Umständen als nichtig.


Donnerstag, den 12. Juli 2012

Dieselabgasschaden nicht einklagbar

 
.   Dieselabgasen ausgesetztes Verkehrsbetriebs­personal verklagt in- und ausländische Fahrzeug­hersteller und Financiers auf Ersatz des Gesundheits­schadens vom Einatmen der Abgase. Da das Bundesgesetz Clean Air Act keine Klagen bei der Normen­einhaltung zulässt, beruft es sich auf Common Law-Regeln.

Am 11. Juli 2012 bestätigte in New York City das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Butnick v. General Motors Corp. die unterge­richtliche Abweisung. Das Bundesgesetz lässt bei Normen­beachtung keine Klagen zu; diese Bestimmung dürfen Kläger nicht über das Common Law aushöhlen, bestätigt es.


Mittwoch, den 11. Juli 2012

IP-Anschriftsinhaber kein Störer

 
Kein fliegender Gerichtsstand - Verdächtigter bleibt anonym
.   Anders als über die deutsche sachenrechtliche Fiktion des Störers wird der der rechtswidrigen Torrentschwarmteilnahme beschuldigte Inhaber einer IP-Anschrift vom Bundesgericht im Fall Malibu Media LLC v. John Does 1-11 als beteiligter Dritter betrachtet. Es gewährt ihm auch die anonyme Behandlung im Prozess.

Technisch nachvollziehbar ist der Anschrifteninhaber genauso wenig zwingend Täter einer Internettat wie der Mietshauseigentümer der Mörder eines in seinem Gebäude gefundenen Opfers. Das Gericht behandelt den über eine John Doe-Subpoena-Zwangsmaßnahme ermittelten IP-Inhaber daher nicht als Partei, sondern als interessierten Dritten. Über beweisrechtliche Maßnahmen wird festzustellen sein, ob er auch Partei, nämlich eine die rechtswidrige Rechteverwertung verursachende Person, sein könnte.

Der United States District Court for the District of Columbia entscheidet für die anonyme Beteiligung des Antragstellers, weil kein öffentliches Interesse an der üblichen Veröffentlichung vorliegt und ihm Schaden droht, wenn zur behaupteten Rechtswidrigkeit kein Bezug bestehen sollte.

Die kurze, doch klare Urteilsbegründung macht auch deutlich, dass die Kläger in Film-Download-Prozessen bei der örtlichen Zuständigkeit hinzugelernt haben: In diesem Fall weist die Klägerin den Bezug durch Geolocation-Daten der IP-Anschriften nach. Die Kläger in solchen Verfahren haben schon genug Prozesse im Glauben verloren, bei Internetangelegenheiten einen fliegenden Gerichtsstand anrufen zu können. Nichts Neues, nichts Überraschendes. Nur sorgfätig und lesbar dargestellt.


Dienstag, den 10. Juli 2012

Ein Werk, doch kein Copyright-Schutz

 
Trennung von Funktion und Gestaltung entscheidend
.   Die Urheberrechtseintragung versagte das Copyright Office in Washington, DC, dem Hersteller von Beleuchtungsanlagen. Er verklagte, wie zulässig, den vermuteten Urheberrechtsverletzer, und verlor. Dabei stieß er das Bundesberufungsgericht des zweiten US-Bezirks in New York City jedoch zu einem lesenswerten Urteil über die Frage des Urheberschutzes funktionaler Werke an.

Das Gericht erläutert am 9. Juli 2012 im Fall Aqua Creations USA Inc. v. Hilton Worldwide, Inc. mit zahlreichen Nachweisen den urheberrechtlichen Schutz von Werken mit funktionalen Eigenschaften. In diesem Fall waren diese Eigenschaften untrennbar von der Gestaltung.

Da der Geschmacksmusterschutz in den USA oft von der Eintragung einer Marke oder eines Urheberrechts abhängig ist, ist die Trennung von Funktion und Design wichtig, während die Schöpfungshöhe nach dem Copyright Act der USA eine geringere Rolle als im deutschen Recht spielt.


Montag, den 09. Juli 2012

Aktien bei Entlassung

 
.   Mit einem Aktienversprechen wollte die Arbeit­geberin das leitende Personal binden. Als die Firma in Nebraska übernommen und ein Umzug ins entfernte Oklahoma nötig wurde, wurden die nicht­umzugs­bereiten Mit­arbeiter entlassen. Das Bundes­berufungs­gericht des achten Bezirks der USA in St. Louis überprüfte am 5. Juli 2012 im Urteil Schaffart v. ONEOK die untergerichtliche Zuerkennung des Aktienwertes an die entlassenen Mitarbeiter. Das Urteil führt lesenswert in die Fragen der Aktien­entlohnung bei einer Entlassung ohne wichtigen Grund ein.


Sonntag, den 08. Juli 2012

Mehr Sicherheit bei Fotorechten

 
.   Die Eintragung von Urheberrechten beim Copyright Office der Library of Congress in Washington, DC, verleiht Rechteinhabern und -verwertern zusätzliche Rechte und den Anspruch auf Pauschalschadensersatz, der höher liegen kann als der nachweisbare Schaden. Fotografen dürfen ihre Werke einzeln oder als Sammlung eintragen.

Bei der Eintragung von Fotos als Datenbanken stellt das Urheberrechtsamt jedoch Probleme fest, die es mit einer am 9. Juli 2012 unter dem Titel Deposit Requirements: Registration of Automated Databases That Predominantly Consist of Photographs, verkündeten Neuregelung beheben will, Federal Register, Band 77, Heft 131, S. 40268.

Bisher mussten mit der Eintragung von Fotosammlungen als Datenbank nicht alle enthaltenen Fotos hinterlegt werden, siehe 37 CFR 202.3(b)(5); Registration of Claims to Copyright Registration and Deposit of Databases, 54 FR 13177 (March 31, 1989). Das führte zu Rechtsunsicherheiten für Fotonutzer und soll nun geändert werden. Das Amt erklärt dazu auch:
Claimants submitting applications for group registration of photographic and other databases that select and arrange works protected by copyright and who intend to include claims in those component works within the scope of the registration are advised that it is in their interest to specifically identify (1) the author of each of the component works, and (2) for each author, the title of each of his or her component works on the application. A number of district courts have ruled that a certificate of registration that does not identify the author and title of a particular work does not cover that particular work. See, e.g., Alaska Stock, LLC v. Houghton Mifflin Harcourt Pub. Co. 2010 WL 3785720, No. 3:09-CV-0061-HRH (D.Alaska,2010); Bean v. Houghton Mifflin Harcourt Publishing Co., 2010 WL 3168624, No. CV10-8034-PCT-DGC, (D.Ariz.,2010); Muench Photography, Inc. v. Houghton Mifflin Harcout Publishing Company, 712 F.Supp.2d 84 (S.D.N.Y.2010). The Copyright Office is optimistic that those decisions will be overturned on appeal, but applicants who do not specifically identify each author and title run the risk that their registrations will be considered not to extend to each work in the group. And regardless of the outcome of that litigation, specific identification of each author and title creates a more accurate and informative public record.


Samstag, den 07. Juli 2012

Gifterkennung exklusiv dank Air Force

 
.   Vom Bund entwickelte Erfindungen sollen allen dienen. Daher sieht 37 USC §404 die Nutzung resultierender Patente durch Private vor. Ein Beispiel für den Ablauf verkündet die Air Force am 9. July 2012 im Bundesanzeiger unter dem Titel Intent To Grant Exclusive Patent Licenses, Federal Register, Band 77, Heft 131, S. 40345. Es betrifft Gifterkennungspatente. Die Luftwaffe fasst den Hinweis auf die beabsichtigte Lizenzerteilung an SpiderTek, LLC, kürzer als der Leser nach dem Administrative Procedures Act erwartet, doch gilt auch hier, dass Dritte kommentieren oder Einspruch erheben dürfen, § 404.7(a)(1)(i).


Freitag, den 06. Juli 2012

Erst Gericht missachten, dann Insolvenz

 
.   Die Enkelin eröffnet ein Restaurant mit dem Namen der seit Jahren geschlossenen Gaststätte ihres Vaters. Eine Verwandte betreibt seit langem ein Saucengeschäft mit demselben Namen und klagt - erst auf Unterlassung, dann auf Änderung der Speisekarte, schließlich auf Schließung und gewinnt immer wieder, weil die Enkelin die ersten Anweisungen des Gerichts missachtet.

Das Urteil vom 5. Juli 2012 im Fall Dominic's Restaurant of Dayton, Inc. v. Mantia enthält eine lehrreiche Begründung nicht nur zu den Anspruchsgrundlagen bei Marken- und Namensverletzungen im US-Recht, sondern auch den Folgen der Missachtung gerichtlicher Verfügungen.

Da die Enkelin glaubt, sich den Verfügungen durch die Flucht in die Insolvenz entziehen zu können, behandelt die Urteilsbegründung des Bundesberufungsgerichts des sechsten US-Bezirks auch ausführlich die Hemmungswirkung des Insolvenzantrags auf laufende Verfahren. Hier richtet sich der Prozess nicht gegen das Vermögen der Enkelin, und die Klägerin agiert nicht als Forderungsgläubigerin. Daher greift der Grundsatz des automatic Stay der Insolvenz nicht zugunsten der Enkelin.


Donnerstag, den 05. Juli 2012

Urteil nach fremdem Recht

 
.   Ein Terroranschlag in Israel führt zur Klage in den USA, gegen den sich der verklagte Staat nicht wehrt. Im Versäumnisurteil im Fall Estate of Yeal Botvin v. Islamic Republic of Iran vom 3. Juli 2012 erklärt das Bundesgericht der Hauptstadt Washington die Erfordernisse für den Erlass eines Versäumnisurteils, das materiell nach dem Recht Israels gefällt wird.

Nach vier erfolglosen Ansätzen haben die Kläger dem Richter genug Material zum anwendbaren Recht sowie Tatsachenbeweisen gebracht, dass er auf der Grundlage richterlicher Kenntnisnahme, judicial Notice, schriftlicher Beweismitteln und eidlicher Erklärungen, Affidavit Evidence, zum Ergebnis gelangt, dass der klagende Nachlass des Terroropfers Schadensersatz erhält, dieser den Angehörigen des Opfers jedoch nicht zuerkannt werden darf.


Mittwoch, den 04. Juli 2012

Klagabweisung oder Klageabweisung?

 
.   Google weiß alles und kann auch belegen, dass Klagabweisung der ältere Begriff ist. Klageabweisung wurde später populär. Wer als Jurist auch ältere Urteile liest, hat das vielleicht schon gemerkt. Google NGrams belegt es.

Am 4. Juli feiern die Vereinigten Staaten von Amerika ihre Unabhängigkeit von den heute dort äußerst geschätzten Briten, die vor 200 Jahren noch einmal vorbei schauten, um Washington abzubrennen, wo heute das Feuerwerk des Landes stattfindet und Kanzleien, Gerichte, Kongress und Ministerien geschlossen sind.

Deshalb findet man Zeit für den Wandel zum Klage-e. Andere nutzen den Tag, sich als Amerikaner einschwören zu lassen und ihre alte Staatsangehörigkeit aufzugeben. Jeder wird nach seiner Façon glücklich.


Dienstag, den 03. Juli 2012

Haftet Vertriebsfirma bei Markenverletzung?

 
.   Im Fall Fishman v. Paul behauptet die Klägerin als Herstellerin eines bekannten Gitarrentontechniksystems die Verletzung ihrer Marke durch ihre Verwendung bei der Vermarktung einer Gitarre, in die dieses System eingebaut sein soll, was jedoch nicht der Fall ist. Der chinesische Gitarrenhersteller des Beklagten hatte einem Zulieferer geglaubt, das eingebaute Teil sei das Original, und entsprechend die Vertriebsfirma unterrichtet.

Als der Beklagte auf eine Abmahnung hin die Werbung korrigiert, klagt die Markeninhaberin noch auf Schadensersatz und verliert. In Boston bestätigte am 3. Juli 2012 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA dieses Urteil.

Die Urteilsbegründung erklärt wegweisend, ob und wie die Absichtlichkeit, Willfullness, oder die grobe Fahrlässigkeit des markenverletzenden Handeln nachgewiesen werden muss. Wenn sie fehlt, kann ein Schadensersatzanspruch nach verschiedenen Doktrinen zugesprochen werden, die die Begründung ebenfalls erörtert.



Billigere Therapie durch Personalabwerbung

 
.   Ein Altersheim kontrahiert mit einem Leiharbeiterunternehmen, kündigt und gibt die Personaldaten dem Nachfolgearbeitsvermittler, der billigere Therapieleistungen durch von der Vorgängerin abgeworbenes Personal erbringt. Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des vierten Bezirks der USA in Richmond im Fall Proteherapy Associates LLC v. AFS of Bastian, Inc. vom 2. Juli 2012 erklärt mustergültig die Grundsätze des Abwerbeverbots und der Schadensersatzfolge in Höhe von $640.000 bei seiner Verletzung.


Sonntag, den 01. Juli 2012

Strafe am Ende des Mobilvertrags

 
.   Vertragsstrafen sind im amerikanischen Recht nichtig. Mobiltelefonverträge sehen bei vorfristiger Kündigung eine Sonderzahlung des Kundens vor. Dagegen wandten sich erfolgreich Sammelkläger als Kunden diverser Funkanbieter.

Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia setzte sich am 29. Juni 2012 im Fall Larson v. AT&T Mobility LLC mit zahlreichen Facetten des Sammelklageverfahrens und des Schadensersatzes für Klassenmitglieder auseinander und vermittelt auf 62 faktengefüllten Seiten einen wertvollen Einblick in die Hürden des Prozesses.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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