Kein fliegender Gerichtsstand - Verdächtigter bleibt anonym
CK • Washington. Anders als über die deutsche sachenrechtliche Fiktion des Störers wird der der rechtswidrigen Torrentschwarmteilnahme beschuldigte
Inhaber einer IP-Anschrift vom Bundesgericht im Fall
Malibu Media LLC v. John Does 1-11 als beteiligter Dritter betrachtet. Es gewährt ihm auch die anonyme Behandlung im Prozess.
Technisch nachvollziehbar ist der Anschrifteninhaber genauso wenig zwingend Täter einer Internettat wie der Mietshauseigentümer der Mörder eines in seinem Gebäude gefundenen Opfers. Das Gericht behandelt den über eine
John Doe-Subpoena-Zwangsmaßnahme ermittelten IP-Inhaber daher nicht als Partei, sondern als interessierten Dritten. Über beweisrechtliche Maßnahmen wird festzustellen sein, ob er auch Partei, nämlich eine die rechtswidrige Rechteverwertung verursachende Person, sein könnte.
Der
United States District Court for the District of Columbia entscheidet für die anonyme Beteiligung des Antragstellers, weil kein öffentliches Interesse an der üblichen Veröffentlichung vorliegt und ihm Schaden droht, wenn zur behaupteten Rechtswidrigkeit kein Bezug bestehen sollte.
Die kurze, doch klare Urteilsbegründung macht auch deutlich, dass die Kläger in Film-
Download-Prozessen bei der örtlichen Zuständigkeit hinzugelernt haben: In diesem Fall weist die Klägerin den Bezug durch
Geolocation-Daten der IP-Anschriften nach. Die Kläger in solchen Verfahren haben schon genug Prozesse im Glauben verloren, bei Internetangelegenheiten einen fliegenden Gerichtsstand anrufen zu können. Nichts Neues, nichts Überraschendes. Nur sorgfätig und lesbar dargestellt.