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Dienstag, den 03. Juli 2012

Haftet Vertriebsfirma bei Markenverletzung?  

.   Im Fall Fishman v. Paul behauptet die Klägerin als Herstellerin eines bekannten Gitarrentontechniksystems die Verletzung ihrer Marke durch ihre Verwendung bei der Vermarktung einer Gitarre, in die dieses System eingebaut sein soll, was jedoch nicht der Fall ist. Der chinesische Gitarrenhersteller des Beklagten hatte einem Zulieferer geglaubt, das eingebaute Teil sei das Original, und entsprechend die Vertriebsfirma unterrichtet.

Als der Beklagte auf eine Abmahnung hin die Werbung korrigiert, klagt die Markeninhaberin noch auf Schadensersatz und verliert. In Boston bestätigte am 3. Juli 2012 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA dieses Urteil.

Die Urteilsbegründung erklärt wegweisend, ob und wie die Absichtlichkeit, Willfullness, oder die grobe Fahrlässigkeit des markenverletzenden Handeln nachgewiesen werden muss. Wenn sie fehlt, kann ein Schadensersatzanspruch nach verschiedenen Doktrinen zugesprochen werden, die die Begründung ebenfalls erörtert.


Dienstag, den 03. Juli 2012

Billigere Therapie durch Personalabwerbung  

.   Ein Altersheim kontrahiert mit einem Leiharbeiterunternehmen, kündigt und gibt die Personaldaten dem Nachfolgearbeitsvermittler, der billigere Therapieleistungen durch von der Vorgängerin abgeworbenes Personal erbringt. Das Urteil des Bundesberufungsgerichts des vierten Bezirks der USA in Richmond im Fall Proteherapy Associates LLC v. AFS of Bastian, Inc. vom 2. Juli 2012 erklärt mustergültig die Grundsätze des Abwerbeverbots und der Schadensersatzfolge in Höhe von $640.000 bei seiner Verletzung.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.