• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 12. Juli 2012

Dieselabgasschaden nicht einklagbar  

.   Dieselabgasen ausgesetztes Verkehrsbetriebs­personal verklagt in- und ausländische Fahrzeug­hersteller und Financiers auf Ersatz des Gesundheits­schadens vom Einatmen der Abgase. Da das Bundesgesetz Clean Air Act keine Klagen bei der Normen­einhaltung zulässt, beruft es sich auf Common Law-Regeln.

Am 11. Juli 2012 bestätigte in New York City das Bundes­berufungs­gericht des zweiten Bezirks der USA im Fall Butnick v. General Motors Corp. die unterge­richtliche Abweisung. Das Bundesgesetz lässt bei Normen­beachtung keine Klagen zu; diese Bestimmung dürfen Kläger nicht über das Common Law aushöhlen, bestätigt es.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.