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Donnerstag, den 26. Juli 2012

Schadensersatz vom armen Anwalt  

AH - Washington.   In Haynes v. City and County of San Fransisco klagt ein Rechtsanwalt gegen seine Verurteilung zu einem Ordnungsgeld von rund $360.000, die darauf beruht, dass er seine Mandantin so schlecht vertreten hat, dass dieser unberechtigte Prozesskosten in dieser Höhe entstanden sind.

Die Vorinstanz hatte dem Rechtsanwalt nach 28 USC §1927 die Prozesskosten seiner Mandantin als Sanktion auferlegt, weil er mehrere Klagen eingereicht, Verhandlungen geführt und Beweisverfahren angestrengt hat, obwohl diese von vorneherein offensichtlich unbegründet waren. Dagegen trägt der Kläger vor, dass er bei einem Nettoeinkommen von $20.000 außerstande ist, diesen Betrag zu zahlen. Das Gericht entschied hingegen, dass es sich um einen deliktischen Anspruch handelt, bei dem sich der Schadensersatz allein nach dem Schaden des Opfers richtet und nicht nach den finanziellen Möglichkeiten des Schädigers.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks verweist den Fall an die Vorinstanz zurück, weil diese verkannt hat, dass die Sanktion schon nach dem Wortlaut des 28 USC §1927 im Ermessen des Gerichts liegt. Indem die Vorinstanz von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen ist, hat sie das anzuwendende Recht verkannt und muss in einer erneuten Entscheidung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zumindest berücksichtigen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.