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Montag, den 03. Sept. 2012

Zwei Webshops, ein Entwickler  

.   Zwei Webshops benutzen vergleichbare Software und streiten sich um die Rechte daran. Ihr Entwickler schuf den Kern unabhängig, entwickelte sie beim Kläger als Angestellter weiter und fertigte eine Neufassung an, als er zum Beklagten wechselte.

Die Grundsätze von Work made for Hire und derivative Works spielen in der Revision in San Francisco vor dem Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA die Hauptrollen. Die Tatsachen lagen ihm nicht vollständig vor; daher beschränkte es sich am 31. August 2012 auf die Erläuterung der Prinzipien des Copyright Act der USA.

Im Fall U.S. Auto Parts Network, Inc. v. Parts Geek, LLC beschied es dem Untergericht zur weiteren Prüfung:
1. Der Programmierer besaß das Urheberrecht und konnte es beiden Unternehmen zur nichtausschließlichen Nutzung wirksam eingeräumt haben.
2. Als Angestellter konnte er Weiterentwicklungen für den ersten Arbeitgeber geschaffen haben, die diesem rechtlich zustehen.
3. Wenn diese Weiterentwicklungen nicht trivial, sondern wesentlich sind, könnten sie selbständig schutzfähig sein.
4. Wenn die Weiterentwicklungen schutzfähig sind, darf der erste Arbeitgeber ihre Nachahmung für den zweiten Arbeitgeber untersagen.
5. Der erste Arbeitgeber des Entwicklers darf dann seinem späteren Arbeitgeber die Verwendung der Neufassung verbieten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.