• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 05. Sept. 2012

Apple ohne Mauszeiger: $208 Mio. gespart  

.   Der Richter, nicht die Geschworenen, haben das letzte Wort. Im Fall Mirror Worlds, LLC. v. Apple Inc. sprachen diese $208 Mio. Schadensersatz zu, weil Apple das Patent des klagenden Patentinhabers auf ein Dateisystem nach ihrer Auffassung verletzt hatte.

Der Geschworenenspruch der Jury ist jedoch kein Urteil. Nach dem Spruch kann der Richter auf Antrag der Parteien im US-Prozess den Schadensersatz reduzieren und höher bemessen, das Urteil aus rechtlichen Gründen korrigieren oder ein neues Juryverfahren ansetzen, wenn die Jury spinnt. So geschah es.

Das landesweit zuständige Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, DC, gab dem Untergericht am 4. September 2012 recht. Das Patent sieht den Einsatz eines Mausanzeigers als Cursor oder Pointer vor. Apple hingegen setzt auf eine Schubleiste oder Fingerbewegungen zur Darstellung der Dateien im Dateisystem mehrerer Anwendungen - rechtlich anders als im Patent.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.