• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 24. Sept. 2012

Die USA GmbH  

.   Kurzen Prozess macht in Philadelphia im Fall Himmelreich v. USA das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA mit dem Argument, das Verhältnis Staat und Bürger sei von der Souveränität des Bürgers geprägt und der Staat existiere womöglich nur als gesellschaftsrechtliches Phänomen:
Himmelreich’s submissions contain the faint air of sovereign-citizen argumentation. See Mot. for Copies 1–2, ECF No. 173 (referring to the District Court as an “Article I Court”; referencing the “Incorporated United States of America”). To continue down that path would be unrewarding. See United States v. Benabe, 654 F.3d 753, 767 (7th Cir. 2011). AaO Fn. 3.
Diese Fußnote vom 21. September 2012 erinnert an das wiederholte und drängende Ansinnen potentieller Mandanten aus Deutschland, von US-Gerichten die Nichtigkeit einer gewissen BRD GmbH feststellen lassen zu wollen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.