• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Donnerstag, den 18. Okt. 2012

Vorsicht bei Rechtsnachfolge  

.   Die Rechte und Pflichten der Rechtsnachfolger von Vertragsparteien werden meist vertraglich geregelt. Gelegentlich wird zudem ausdrücklich bestimmt, dass Drittbegünstigte nicht vorgesehen sind, wie hier:
This agreement shall be binding upon and inure to the benefit of the parties hereto and their respective heirs, successors, and permitted assigns. No person or entity that is not a party to this agreement may claim any right or benefit hereunder.
Das Urteil in Retro Television Network, Inc. v. Luken Communications LLC betrifft diese Klausel. Im Rahmen der Übertragung von Fernsehrechten im Intellectual Property Agreement wandelten sich die Beteiligten in andere Gesellschaften, und später verklagte eine Seite die Muttergesellschaft der anderen Seite. Der Erfolg blieb nach obiger Klausel versagt. Zudem haften Gesellschafter nicht für die Schulden einer Gesellschaft, klärte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis am 17. Oktober 2012.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.