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Dienstag, den 18. Dez. 2012

Gerichtliche Verfügung unterlaufen  

.   In M & C Corp. v. Erwin Behr GmbH & Co. KG fällt erneut ein Urteil, weil die deutsche Beklagte eine Verfügung eines US-Gerichts durch die Wertlosstellung ihrer US-Tochter unterlief. Am 14. Dezember 2012 ging es um die Deutsche Bank und zwei Personen, die an dem Verstoß mitgewirkt haben sollen.

Zwei Fragen stellen sich dem Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA: Unterliegen die Beihelfer der Gerichtsbarkeit des US-Gerichts? Sind sie vom Wortlaut der Verbotsverfügung erfasst, die sich nicht nur an das Unternehmen, sondern auch seine Anwälte, Berater und andere richtet?

Zur zweiten Frage klärt das Gericht, dass diese Dritten keine Verbotsadressaten sind und das Verbot nicht als Beihelfer verletzten. Die Frage der Zuständigkeit wird kompliziert, weil die Anwälte der Dritten bei ihrer Vertretungsanzeige die örtliche Zuständigkeit nicht rügten.

Das Gericht sieht dies als rügelose Einlassung und Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit an. Der Einzeiler einer Vertretungsanzeige, erklärt hingegen die Mindermeinung, könne keinen Rügeverzicht implizieren. Allerdings gelangt sie zum selben Ergebnis, weil auch später keine Rüge erhoben wurde.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.