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Mittwoch, den 19. Dez. 2012

Zweckgerichtetes Gericht: San Francisco  

Trendwidrige Ausdehnung der Zuständigkeit
.   Urheber können die Zuständigkeit ihrer Ortsgerichte behaupten, wenn die neue Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des neunten US-Bezirks in San Francisco vom 18. Dezember 2012 Bestand behält. Die Urheberrechtsverletzung muss nur zweckgerichtet den Staat anpeilen, in dem der Urheber ansässig ist und Schaden erleidet.

Im Fall Washington Shoe Co. v. A-Z Sporting Goods, Inc. prüfte das Gericht, ob die vom staatsfremden Urheberrechtsverletzer in den Staat des Urhebers gerichtete Geschäftstätigkeit auch ohne persönliche Anwesenheit, Vertreter, Geschäfte, Niederlassungen, Werbung, Konten, Interneteinstrahlung oder die sonst zuständigkeitsbegründenen Faktoren für die Bejahung einer örtlichen Zuständigkeit ausreicht. Trendwidrig folgte aus seiner Prüfung eine Ausdehnung der Grundsätze zur personal Jurisdiction.

Die Klägerin aus Washington stellt Schuhe her und fand chinesische Imitate beim Beklagten in Arkansas. Dieser betreibt keine Webseite, doch verkaufen mit ihm verbundene Personen über ein anderes Unternehmen Schuhe auf eBay. Nach einer Abmahnung versprach der Beklagte Besserung und verkaufte seine Restposten an ein Hilfsprojekt für Arme.

Ausschlaggebend war für das Gericht, dass der Beklagte Kataloge von der Klägerin bezog, vom Urheberschutz wusste, in Kenntnis desselben absichtlich die Restposten verkaufte, den daraus entstehenden Schaden der Klägerin in ihrem Heimatstaat vorhersah, und die Schadenszufügung damit vorhersehbar einen Schaden im Forumstaat auslöste. Daraus leitet das Gericht ab, dass er zweckgerichtet Handlungen gegen die Klägerin im Forumstaat vornahm, die die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Heimatstaat der Klägerin über den Beklagten rechtfertigen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.