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Mittwoch, den 16. Jan. 2013

Schutz vor abschreckenden Klagen  

Direkter Verfassungsanspruch im vorgeschalteten Anti-SLAPP-Verfahren
FG - Washington.   Die Erben der Schöpfer einer bekannten Comicfigur hatten versucht, auf verschiedenen Wegen die Rechte an der Figur zurückzuerlangen, welche ihre Vorfahren schon 1938 an einen Comicverlag übertragen hatten. Letzterer verklagte die Erben daraufhin unter anderem wegen unzulässiger Einwirkung auf Verträge Dritter und wettbewerbswidrigen Verhaltens. Hiergegen wehrten sich die Beklagten mit einem Antrag nach dem kalifornischen Anti-SLAPP Statute, welches verhindern soll, dass durch Klagen, etwa Verleumdungsklagen, und damit drohende Prozesskosten die Meinungsfreiheit eingeschränkt wird, und verloren.

Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA stellte in der Sache DC Comics v. Pacific Pictures Corp. am 10. Januar 2013, in Aufrechterhaltung seiner Rechtsprechung aus dem Fall Batzel v. Smith fest, dass der ablehnende Beschluss des Untergerichts eine abschließende Entscheidung im Sinne der Collateral Order Doctrine darstelle und daher mit einem sofortigen Eilantrag überprüfbar sei. Hieran ändere auch das Urteil des US Supreme Court in der Sache Mohawk Industries, Inc. v. Carpenter nichts.

Insbesondere genüge eine Prüfung im Rahmen der Rechtsmittel gegen das Endurteil des Instanzgerichtes nicht, um einen umfassenden Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit zu gewährleisten. Bei dem anti-SLAPP Antrag handele es sich nicht um eine materiellrechtliche Einrede, sondern um formelles Prozesshindernis. Die fehlerhafte Ablehnung führe somit zu einem Prozess und damit zu Kosten, die gerade vermieden werden sollen. Es müsse daher möglich sein, den Beschluss zu üperprüfen, bevor unnötig Kosten aufliefen, da ansonsten der Meinungsschutz umgangen würde.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.