• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 22. Febr. 2013

Alte, schwache Marke verliert  

.   Wer zuerst kommt, mahlt zuerst, gilt im Markenrecht wie bei Müllern. Die ältere Marke schlägt die neuere. Die eingetragene Marke wird von der nichteingetragenen Common Law-Marke entwertet, wenn sie nicht bereits sechs eingetragene Jahre überlebt hat und incontestable geworden ist.

Im Streit zwischen Musik- und Filmfirmen um die ältere Marke Phifty-50 und den neueren Filmtitel 50/50 gewinnt der Filmanbieter am 21. Februar 2013. In Chicago belegt das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA im Fall Eastland Music Group LLC v. Lionsgate Entertainment, Inc., wieso die Marke als schwach gilt und erklärt zudem, dass Marke und Titel ungleicher Natur sind.

Titelschutz gibt es im Recht der USA nicht. Zudem ist der 50/50-Titel schon oft erschienen und lange vor der Marke bekannt gewesen. Eine markenrechtliche Irreführung des Verbrauchers liegt nicht vor. Wer einen Filmtitel sieht, denkt nicht gleich an eine gleichlautende Musikmarke und verwechselt die Herkunft von Film und Musik.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.